Klarheitscoach Coaching-Kosten, Steuerabzug und Anerkennung in der Schweiz – mit Quelle und Stand-Datum

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Abgrenzung

Zahlt das RAV ein Coaching? Die Regel und die Frist

Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 9. September 2026

Cover-Card Abgrenzung: Zahlt das RAV ein Coaching? – vorher Gesuch vor Kursbeginn einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG)
Cover-Card Abgrenzung: Zahlt das RAV ein Coaching? – vorher Gesuch vor Kursbeginn einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG)

Kurz beantwortet

Das RAV kann ein Coaching als arbeitsmarktliche Massnahme bewilligen. Entscheidend ist die Frist: Das Gesuch um Zustimmung muss spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingehen (Art. 81e Abs. 1 AVIV). Wer es ohne entschuldbaren Grund erst nach Beginn einreicht, erhält Leistungen erst ab dem Tag der Gesuchstellung.

Zahlt das RAV ein Coaching?

Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Zu den Bildungsmassnahmen gehören namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Praxisfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

Ein Coaching kann darunterfallen, wenn es als solche Massnahme bewilligt wird. Es fällt nicht automatisch darunter, weil es Coaching heisst. Massgebend ist der Entscheid der Amtsstelle über Ihr Gesuch, nicht die Bezeichnung des Angebots.

Die Frist: zehn Tage vor Kursbeginn

Die Zahl, an der es scheitert

Die teilnehmende Person muss das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen (Art. 81e Abs. 1 AVIV). Das Gesetz verlangt zusätzlich allgemein die Einreichung «rechtzeitig vor Beginn» (Art. 59c Abs. 1 AVIG), und für selbst gewählte Kurse wiederholt Art. 60 Abs. 3 AVIG dasselbe.

Wer die Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst und das Gesuch erst nach Beginn der Massnahme einreicht, verliert nicht zwingend alles: Die Leistungen werden dann erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet. Für ein Coaching, das über wenige Wochen läuft, bedeutet das in der Praxis trotzdem meist, dass der grösste Teil selbst getragen wird.

Zwei Wege, zwei Ergebnisse
  Rechtzeitig bewilligte Massnahme Selbst gebucht und bezahlt
Wer zahlt die Arbeitslosenversicherung Sie
Voraussetzung Gesuch spätestens zehn Tage vor Beginn, Entscheid der Amtsstelle keine
Verspätetes Gesuch Leistungen erst ab Gesuchstellung –
Steuerlich keine eigenen Kosten, also kein eigener Abzug Abzug möglich, wenn der berufliche Zusammenhang belegt ist
Fundstelle Art. 59c und 60 AVIG, Art. 81e AVIV Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG

Selbst bezahltes Coaching von der Steuer abziehen

Wer die Massnahme nicht bewilligt bekommt und den Kurs selbst bezahlt, hat die Kosten selbst getragen. Genau das ist die Voraussetzung für den Weiterbildungsabzug. Bei der direkten Bundessteuer sind bis CHF 13’000 abziehbar, bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt der Höchstbetrag Ihres Wohnkantons; er reicht von CHF 10’700 bis 19’100.

Umgekehrt gilt: Was die Versicherung bezahlt hat, haben nicht Sie bezahlt, und dafür gibt es keinen Abzug. Beides zugleich geht nicht.

Was in Ihrem Kanton gilt, steht in der Kantonsübersicht. Was der Abzug in Ihrer Gemeinde in Franken wert ist, steht auf Ihrer Gemeindeseite, und der Steuerabzugs-Rechner rechnet es für Ihr Einkommen aus. Was ein Coaching überhaupt kostet und warum es dafür keinen Tarif gibt, steht im Silo Kosten.

Wer Anspruch auf RAV-Massnahmen hat

Leistungen für Kurse können versicherte Personen beanspruchen sowie Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 60 Abs. 2 AVIG). Wer unmittelbar bedroht ist, kann allerdings nur Leistungen nach Art. 60 beanspruchen, nicht das ganze Spektrum der Massnahmen (Art. 59 Abs. 1ter AVIG).

Über individuelle Bildungsmassnahmen entscheidet die zuständige kantonale Amtsstelle, über kollektive die Ausgleichsstelle (Art. 59c Abs. 2 und 3 AVIG). Zuständig für Ihr Gesuch ist also in aller Regel Ihr RAV beziehungsweise die kantonale Amtsstelle. Weil die Kantone ihr Angebot an Massnahmen selbst zusammenstellen, unterscheidet sich auch, wie breit Coaching-Formate dort vertreten sind.

Soweit der Kurs es erfordert, braucht die teilnehmende Person während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein (Art. 60 Abs. 4 AVIG).

Häufige Fragen zu RAV und Coaching

Ist Coaching eine arbeitsmarktliche Massnahme?

Coaching ist im AVIG keine eigene Massnahmenart. Es kann aber als Bildungsmassnahme, also als Kurs, bewilligt werden. Entscheidend ist der Entscheid der Amtsstelle, nicht die Bezeichnung des Angebots.

Wie lange vorher muss ich das Gesuch stellen?

Spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme (Art. 81e Abs. 1 AVIV).

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Reichen Sie ohne entschuldbaren Grund erst nach Beginn ein, werden Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung ausgerichtet. Für einen kurzen Kurs heisst das in der Praxis meist: selbst zahlen.

Kann ich einen bewilligten Kurs zusätzlich von den Steuern abziehen?

Nein. Abziehbar sind nur Kosten, die Sie selbst getragen haben.

Was, wenn ich noch angestellt, aber von Kündigung bedroht bin?

Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können Leistungen nach Art. 60 AVIG beanspruchen. Sprechen Sie früh mit der Amtsstelle, weil auch hier die Zehntagesfrist gilt.

Wer entscheidet über mein Gesuch?

Bei individuellen Bildungsmassnahmen die zuständige kantonale Amtsstelle, bei kollektiven die Ausgleichsstelle.

Muss ich während des Kurses vermittlungsfähig bleiben?

Soweit der Kurs es erfordert, nicht (Art. 60 Abs. 4 AVIG).

Quellen
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), SR 837.0 Art. 59, 59c und 60 AVIG Fassung mit Anwendungsdatum 1. Januar 2026 9. September 2026
Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV), SR 837.02 Art. 81e Abs. 1 AVIV, Zehntagesfrist konsolidierte Fassung 9. September 2026
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG Fedlex, Stand 1. Januar 2026 7. September 2026