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Abgrenzung

Coaching für Jugendliche: welche Rolle die Eltern rechtlich haben

Lesezeit: 6 Minuten · Stand: 24. September 2026

Cover-Card Abgrenzung: Coaching für Jugendliche – 18 Jahre Volljährigkeit – davor oft Zustimmung der Eltern (Art. 19 ZGB)
Cover-Card Abgrenzung: Coaching für Jugendliche – 18 Jahre Volljährigkeit – davor oft Zustimmung der Eltern (Art. 19 ZGB)

Kurz beantwortet

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten Jugendliche als minderjährig (Art. 14 ZGB). Für ein Coaching, das eine finanzielle Verpflichtung begründet, braucht ein urteilsfähiger, aber unmündiger Jugendlicher die Zustimmung der Eltern (Art. 19 ZGB) – vorher oder nachträglich. Ohne diese Zustimmung ist der Vertrag nicht bindend.

Ab wann gilt ein Jugendlicher als volljährig?

Volljährig ist in der Schweiz, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das legt Art. 14 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) fest, unabhängig davon, wie selbständig sich jemand jünger verhält oder wie reif eine Einschätzung ausfällt. Bis zu diesem Tag ist ein Jugendlicher minderjährig und nur beschränkt handlungsfähig.

Für ein Coaching bedeutet das: Der Vertrag mit einer 16- oder 17-jährigen Person unterliegt anderen Regeln als der Vertrag mit einer erwachsenen Person, selbst wenn das Gespräch inhaltlich identisch verläuft.

Braucht ein Coaching-Vertrag mit einem minderjährigen Jugendlichen die Zustimmung der Eltern?

In der Regel ja. Ein urteilsfähiger, aber noch unmündiger Jugendlicher darf laut Art. 19 Abs. 1 ZGB nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. Ein Coaching, das bezahlt werden muss, ist eine solche Verpflichtung.

Eine Ausnahme gilt nach Art. 19 Abs. 2 ZGB für unentgeltliche Vorteile und für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens. Ein einzelnes, aus dem eigenen Taschengeld bezahltes Gespräch mag darunterfallen; ein mehrere Sitzungen umfassendes, kostenpflichtiges Coaching-Paket in der Regel nicht.

Reicht die Zustimmung eines Elternteils?

Meistens ja. Üben beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus – das ist seit dem 1. Juli 2014 der Regelfall –, dürfen gutgläubige Dritte laut Art. 304 Abs. 2 ZGB davon ausgehen, dass ein Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt. Ein Coach muss die Unterschrift beider Elternteile also nicht von sich aus verlangen, solange nichts auf einen Widerspruch hindeutet.

Wenn Zweifel bestehen

Deutet etwas auf ein zerstrittenes Verhältnis der Eltern oder auf eine alleinige elterliche Sorge hin, sollte der Coach gezielt nachfragen, wer sorgeberechtigt ist. Der gute Glaube nach Art. 304 Abs. 2 ZGB schützt nicht, wenn erkennbar Anlass zu Zweifeln bestand.

Wer entscheidet, wenn Eltern und Jugendliche unterschiedlicher Meinung sind?

Die Eltern leiten laut Art. 301 ZGB im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen die nötigen Entscheidungen – aber unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes. Gleichzeitig gewähren sie dem Jugendlichen die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, Rücksicht auf seine Meinung.

Für ein Coaching heisst das in der Praxis: Der Wunsch des Jugendlichen zählt, ersetzt aber nicht die rechtlich nötige Zustimmung zur Verpflichtung, solange er minderjährig ist.

Kann die Zustimmung auch nachträglich erfolgen?

Ja. Art. 19a ZGB erlaubt es dem gesetzlichen Vertreter, die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus zu geben oder das Geschäft nachträglich zu genehmigen. Bleibt die Genehmigung aus, wird die Gegenseite – hier der Coach – nach angemessener Frist frei und kann sich vom Vertrag lösen.

Zahlt die Krankenkasse ein Coaching für Jugendliche?

Nein. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt laut Art. 25 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) nur Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dienen und die von Ärztinnen und Ärzten oder auf deren Anordnung erbracht werden. Coaching erfüllt diese Voraussetzung nicht, auch nicht bei Jugendlichen. Die Abgrenzung zur Psychotherapie, für die unter engen Bedingungen anderes gilt, steht im Beitrag Coaching oder Psychotherapie: wo die Grenze verläuft.

Was ein Vertragsabschluss ohne Zustimmung bedeutet

Schliesst ein minderjähriger Jugendlicher ein Coaching ohne die nötige Zustimmung ab, ist der Vertrag schwebend unwirksam: Er wird erst gültig, wenn die Eltern zustimmen oder ihn nachträglich genehmigen. Verweigern sie die Zustimmung, kann der Coach die Bezahlung nicht durchsetzen. Wer als Coach mit Jugendlichen arbeitet, klärt die Zustimmung deshalb vor Beginn und nicht erst bei der Rechnungsstellung.

Für die Kosten selbst gilt unabhängig vom Alter dieselbe Ausgangslage wie bei Erwachsenen; einen Überblick dazu gibt der Silo Kosten. Wer einen Coach für einen Jugendlichen sucht, findet Kriterien zur Einordnung im Silo Anerkennung. Weitere Abgrenzungsfragen rund um Coaching versammelt der Silo Abgrenzung.

Zustimmung zum Coaching-Vertrag: die Grundregeln nach ZGB
Alter / Status Handlungsfähigkeit Was für den Coaching-Vertrag gilt Fundstelle
Unter 18, urteilsfähig beschränkt handlungsfähig Verpflichtung (Bezahlung) nur mit Zustimmung der Eltern gültig Art. 19 Abs. 1 ZGB
Unter 18, geringfügiges Alltagsgeschäft beschränkt handlungsfähig Ohne Zustimmung möglich, wenn unentgeltlich oder geringfügig Art. 19 Abs. 2 ZGB
Zeitpunkt der Zustimmung – Im Voraus, gleichzeitig oder nachträglich möglich Art. 19a ZGB
Gemeinsame elterliche Sorge – Gutgläubige Dritte dürfen von Einvernehmen beider Eltern ausgehen Art. 304 Abs. 2 ZGB
Ab 18 Jahren voll handlungsfähig Vertrag selbständig gültig, keine elterliche Zustimmung nötig Art. 14 ZGB

Häufige Fragen zu Coaching für Jugendliche

Ab welchem Alter ist man in der Schweiz volljährig?

Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr, siehe Art. 14 ZGB. Bis dahin gilt man als minderjährig.

Braucht eine 16-jährige Person für ein Coaching die Zustimmung der Eltern?

In der Regel ja, weil das Coaching eine Zahlungsverpflichtung begründet. Ausgenommen sind nur geringfügige, unentgeltliche Alltagsgeschäfte (Art. 19 ZGB).

Reicht die Unterschrift eines Elternteils, wenn beide sorgeberechtigt sind?

Meistens ja. Gutgläubige Dritte dürfen davon ausgehen, dass ein Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt (Art. 304 Abs. 2 ZGB), ausser es gibt erkennbaren Anlass zu Zweifeln.

Kann die Zustimmung der Eltern auch nachträglich erfolgen?

Ja. Art. 19a ZGB lässt eine Zustimmung im Voraus oder eine nachträgliche Genehmigung zu. Bleibt sie aus, kann sich der Coach nach angemessener Frist vom Vertrag lösen.

Was passiert, wenn die Eltern die Zustimmung verweigern?

Der Vertrag bleibt für die Verpflichtung unwirksam; der Coach kann die Bezahlung nicht durchsetzen.

Zahlt die Krankenkasse ein Coaching für Jugendliche?

Nein. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt nur ärztliche oder ärztlich angeordnete Leistungen (Art. 25 KVG). Coaching gehört unabhängig vom Alter nicht dazu.

Kann eine jugendliche Person ein Coaching vom eigenen Taschengeld bezahlen?

Für geringfügige Beträge im Rahmen der Alltagsgeschäfte ja (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Ein mehrere Sitzungen umfassendes, kostenpflichtiges Paket fällt in der Regel nicht mehr darunter.

Quellen
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 Art. 14, 19, 19a, 301 und 304 ZGB Fedlex, Fassung mit Anwendungsdatum 1. Juli 2026 24. September 2026
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10 Art. 25 KVG Fedlex, Fassung mit Anwendungsdatum 1. Juli 2026 24. September 2026