Klarheitscoach Coaching-Kosten, Steuerabzug und Anerkennung in der Schweiz – mit Quelle und Stand-Datum

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Abgrenzung

Zusatzversicherung und Coaching: Was das Gesetz regelt – und was die Police entscheidet

Lesezeit: 7 Minuten · Stand: 26. September 2026

Cover-Card Abgrenzung: Zusatzversicherung und Coaching – VVG privater Vertrag statt gesetzlicher Leistungspflicht (Art. 2 Abs. 2 KVAG)
Cover-Card Abgrenzung: Zusatzversicherung und Coaching – VVG privater Vertrag statt gesetzlicher Leistungspflicht (Art. 2 Abs. 2 KVAG)
Kurz beantwortet

Ob eine private Zusatzversicherung ein Coaching übernimmt, regelt nicht das Krankenversicherungsgesetz, sondern der Versicherungsvertrag. Seit dem 1. Januar 2016 weist Artikel 2 Absatz 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) Zusatzversicherungen ausdrücklich dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kennt für Coaching ohnehin keine Vergütung. Massgebend ist damit einzig, was die Police und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers festhalten.

Abstrakte Illustration zu Zusatzversicherung, Vertragsrecht und Coaching in der Schweiz
Zusatzversicherungen sind privatrechtliche Verträge, keine Sozialversicherung. Was sie leisten, legt jeder Versicherer selbst fest.

Wer nach «Zusatzversicherung Coaching» sucht, hofft meist auf eine Prozentzahl oder einen Höchstbetrag, wie es sie beim Weiterbildungsabzug gibt. Die gibt es hier nicht — und zwar nicht, weil die Informationslage lückenhaft wäre, sondern weil das Gesetz bewusst keine vorschreibt. Die Kantons- und Gemeindesteuern kennen für den Weiterbildungsabzug feste Höchstbeträge; bei der privaten Zusatzversicherung gibt es dieses Konstrukt nicht. Der folgende Artikel zeigt, welches Recht überhaupt zuständig ist, warum die Antwort von Police zu Police unterschiedlich ausfällt und was Sie konkret prüfen können.

Die wichtigsten Zahlen
  • Seit dem 1. Januar 2016 unterstellt Art. 2 Abs. 2 KVAG (SR 832.12) Zusatzversicherungen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1).
  • Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG nur Leistungen von Ärztinnen, Ärzten, Chiropraktoren oder Personen, die auf ärztliche Anordnung handeln — Coaches gehören nicht dazu.
  • Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung für Coaching in der Zusatzversicherung: CHF 0. Der Bund schreibt keinen Betrag vor.
  • Das VVG selbst ist mit Stand der letzten Konsolidierung vom 1. Januar 2024 geprüft.

Warum die Grundversicherung ausscheidet

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) übernimmt gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dienen. Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG zählt abschliessend auf, wer diese Leistungen erbringen darf: Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Pflegefachpersonen sowie Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer dieser Fachpersonen handeln. Ein Coach fällt in keine dieser Kategorien. Die OKP kommt für ein Coaching damit unabhängig vom Grund des Coachings nicht auf — das gilt selbst dann, wenn ein Arzt zu einem Coaching rät, solange das Coaching nicht als ärztlich angeordnete Massnahme im Sinn von Art. 25 KVG ausgestaltet ist. Diese Grenze betrifft die Grundversicherung. Für die Zusatzversicherung gilt eine andere Rechtsgrundlage, die im nächsten Abschnitt folgt.

Beleg

Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG (SR 832.10), konsolidierter Stand 1. Juli 2026: Die OKP vergütet Leistungen nur, wenn sie von Ärzten, Chiropraktoren, Pflegefachpersonen oder auf deren Anordnung erbracht werden. Coaching ist darin nicht aufgeführt.

Zwei Gesetze, zwei Welten: Coaching zwischen OKP und Zusatzversicherung

Die Verwechslung zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherung ist der häufigste Grund für falsche Erwartungen. Beide werden oft von derselben Krankenkasse angeboten, unterstehen aber unterschiedlichem Recht — mit unterschiedlichen Konsequenzen für Coaching.

Grundversicherung und Zusatzversicherung im Vergleich
Merkmal Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) Zusatzversicherung
Rechtsgrundlage KVG, SR 832.10 VVG, SR 221.229.1
Rechtsnatur Soziale Pflichtversicherung Privater Vertrag, freiwillig
Wer legt die Leistungen fest Bundesrat, via KLV (SR 832.112.31) Der einzelne Versicherer, via AVB
Aufnahmepflicht des Versicherers Ja (Art. 4 KVG) Nein, Gesundheitsprüfung möglich
Coaching abrechenbar? Nein (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG) Nur wenn die Police es ausdrücklich vorsieht

Warum es keine einheitliche Zahl gibt

Bei der Zusatzversicherung gibt es keine Behörde, die einen Leistungskatalog erlässt. Art. 2 Abs. 2 KVAG hält fest, dass es Krankenkassen freisteht, neben der sozialen Krankenversicherung Zusatzversicherungen anzubieten, und dass diese dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen. Das Versicherungsvertragsgesetz selbst regelt die Vertragsbeziehung — Antragspflichten, Kündigungsfristen, Anzeigepflichten bei Vertragsschluss — schreibt aber keinen Leistungsinhalt vor. Ob und in welcher Höhe eine Zusatzversicherung ein Coaching übernimmt, steht deshalb ausschliesslich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und der Police des jeweiligen Anbieters. Zwei Versicherte mit unterschiedlichen Anbietern können deshalb zu identischen Coachings zwei unterschiedliche Antworten erhalten, und beide Antworten sind rechtlich korrekt. Eine Aussage wie «die Zusatzversicherung zahlt X Prozent» wäre für den gesamten Markt schlicht falsch, weil es diesen einen Markt-Wert nicht gibt.

Manche Versicherer vergüten Coaching indirekt über ein Bonus- oder Präventionsprogramm (zum Beispiel als Zustupf zu Kursen zur Stressbewältigung), nicht als eigene Coaching-Position. Prüfen Sie deshalb nicht nur das Stichwort «Coaching» in der Police, sondern auch Bonusreglemente und Präventionsprogramme.

Was Sie in Ihrer Police prüfen

Einen vertieften Überblick über weitere Abgrenzungsfragen rund um Coaching, Psychotherapie und Krankenkasse bündelt der Silo Abgrenzung. Weil das Gesetz keinen Massstab vorgibt, verlagert sich die Prüfung auf drei eigene Dokumente. Erstens die Police selbst: Sie weist aus, welche Zusatzversicherung überhaupt besteht (ambulant, Spital, Naturheilkunde, alternative Medizin) und ob ein Sammelbegriff wie «psychologische Beratung» oder «Prävention» enthalten ist. Zweitens die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers: Dort steht, ob ein Leistungserbringer eine bestimmte Anerkennung braucht, damit die Zusatzversicherung überhaupt zahlt — häufig verlangt wird eine Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder ein anerkannter Abschluss. Drittens ein schriftlicher Kostengutsprache-Antrag vor Beginn des Coachings: Eine Zusage vor Vertragsschluss verschafft Rechtssicherheit, eine nachträgliche Rechnung ohne Voranfrage wird häufiger abgelehnt.

Wenn die Versicherung ablehnt

Lehnt der Versicherer eine Übernahme ab, ist der erste Schritt eine schriftliche Begründung unter Verweis auf die konkrete AVB-Bestimmung zu verlangen — ohne Bestimmung ist ein Entscheid kaum überprüfbar. Bei privaten Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01) unterstehen, kann anschliessend der Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA kostenlos vermitteln. Bietet eine Krankenkasse die Zusatzversicherung an, ist meist die kasseninterne Beschwerdestelle der erste Weg, bevor der Rechtsweg über das Vertragsrecht offensteht. Eine Klage wegen einer abgelehnten Zusatzversicherungsleistung richtet sich nach dem Vertragsrecht (VVG/OR), nicht nach dem Sozialversicherungsverfahren des KVG — das ist ein weiterer Unterschied zur Grundversicherung, wo Einsprache und Beschwerde nach ATSG laufen.

Alternative Wege: Arbeitgeber und RAV

Wenn die Zusatzversicherung ausscheidet, bleiben zwei andere Wege, die auf klarheitscoach.ch eigene Belege haben. Zahlt der Arbeitgeber das Coaching, stellt sich die Frage nach Lohnausweis und einer allfälligen Rückzahlungsklausel — dazu mehr im Beitrag zu Arbeitgeber und Lohnausweis. Läuft das Coaching im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme, prüft das RAV nach eigener Frist und Regel, ob es die Kosten übernimmt. Und wer das Coaching am Ende selbst trägt, kann prüfen, ob der Betrag steuerlich als Weiterbildung absetzbar ist — was die Kostenübersicht zu Coaching in der Schweiz einordnet.

Beleg

Art. 2 Abs. 2 KVAG (SR 832.12), in Kraft seit 1. Januar 2016: Zusatzversicherungen der Krankenkassen unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1) — nicht dem KVG.

Zahlt jede Zusatzversicherung ein Coaching?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht dazu. Ob und in welchem Umfang eine Zusatzversicherung ein Coaching übernimmt, legt jeder Versicherer selbst in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen fest.

Warum übernimmt die Grundversicherung kein Coaching?

Weil Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG die vergütungsfähigen Leistungserbringer abschliessend auf Ärztinnen, Ärzte, Chiropraktoren, Pflegefachpersonen und deren Auftragnehmer beschränkt. Ein Coach gehört nicht dazu.

Welches Gesetz gilt für die Zusatzversicherung?

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1). Art. 2 Abs. 2 KVAG weist Zusatzversicherungen seit dem 1. Januar 2016 ausdrücklich diesem privaten Vertragsrecht zu.

Wo finde ich, ob meine Police Coaching abdeckt?

In der Police selbst und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers. Suchen Sie zusätzlich nach Begriffen wie Prävention, Bonusprogramm oder psychologische Beratung.

Was tun, wenn die Versicherung die Übernahme ablehnt?

Eine schriftliche Begründung mit AVB-Verweis verlangen. Bei einem VAG-unterstellten Versicherer kann danach der Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA kostenlos vermitteln.

Lohnt sich eine Kostengutsprache vor dem Coaching?

Ja. Eine schriftliche Zusage vor Beginn des Coachings schafft Rechtssicherheit. Eine Rechnung ohne vorherige Anfrage wird häufiger abgelehnt als eine mit Kostengutsprache.

Gibt es Alternativen, wenn die Zusatzversicherung nicht zahlt?

Ja: eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber, eine arbeitsmarktliche Massnahme über das RAV, oder der steuerliche Weiterbildungsabzug für selbst getragene Kosten.

Quellen
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesversammlung Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Art. 2 Abs. 2 (KVAG, SR 832.12) 1. Juli 2026 26. September 2026
Bundesversammlung Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 25 (KVG, SR 832.10) 1. Juli 2026 26. September 2026
Bundesversammlung Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) 1. Januar 2024 26. September 2026
Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA Verfahrensinformationen zur Beschwerde bei privaten Versicherern laufend 26. September 2026

Dieser Beitrag stellt die Rechtslage mit Fundstelle dar und ersetzt keine Auskunft Ihres Versicherers oder eine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Übernahme eines konkreten Coachings ist einzig Ihre eigene Police massgebend. Ob Coaching im Einzelfall angezeigt ist oder ob eine ärztliche oder psychotherapeutische Abklärung vorrangig ist, entscheidet die zuständige Fachperson — nicht dieser Artikel. Stand der Rechtslage: 26. September 2026.

Autor: Maik Möhring, klarheitscoach.ch. Quellen und Zahlen dieses Beitrags werden im jährlichen Aktualisierungslauf gegen die dann geltende Fassung von KVG, KVAG und VVG geprüft.