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Ausbildung

Bundesbeitrag Vorbereitungskurs beantragen: Ablauf und Fristen

Lesezeit: 6 Minuten · Stand: 29. September 2026

Cover-Card Ausbildung: Bundesbeitrag Vorbereitungskurs – CHF 9'500 höchster Bundesbeitrag bei der Berufsprüfung (50 % von CHF 19'000) (Art. 66f BBV)
Cover-Card Ausbildung: Bundesbeitrag Vorbereitungskurs – CHF 9'500 höchster Bundesbeitrag bei der Berufsprüfung (50 % von CHF 19'000) (Art. 66f BBV)

Kurz beantwortet

Wer eine eidgenössische Berufsprüfung absolviert hat, kann beim SBFI 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurückverlangen, höchstens CHF 9’500 bei der Berufsprüfung und CHF 10’500 bei der höheren Fachprüfung. Das Gesuch muss innert 2 Jahren nach der Prüfungsverfügung eingehen. Der Kurs muss im Jahr des Kursbeginns auf der Liste des Bundes stehen.

Bundesbeitrag Vorbereitungskurs beantragen: der Ablauf in Kürze

Den Bundesbeitrag für einen Vorbereitungskurs beantragen Sie beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Rechtsgrundlage sind Art. 66a bis 66g der Berufsbildungsverordnung (BBV). Der Regelfall ist einfach: Sie besuchen den Kurs, bezahlen die Kursgebühren selbst, legen die eidgenössische Prüfung ab und stellen danach das Gesuch (Art. 66a Abs. 2 BBV). Das SBFI zahlt an Sie als Absolventin oder Absolventen aus, nicht an den Kursanbieter (Art. 66c Abs. 2 BBV).

Wer auf diesem Weg Coaching-Kompetenzen aufbaut, findet den Hintergrund im Beitrag Coach werden in der Schweiz: was der Bund zurückzahlt. Welche Prüfung im Coaching-Umfeld eidgenössisch geregelt ist, zeigt der Beitrag zum eidgenössischen Fachausweis.

Die Schritte zum Bundesbeitrag nach bestandener Prüfung
Schritt Was zu tun ist Fundstelle
1. Kurs wählen Prüfen, ob der Kurs im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse des SBFI verzeichnet war Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, Art. 66g BBV
2. Rechnungen und Bestätigung sammeln Rechnungen über die Kursgebühren und die Bestätigung des Anbieters über die bezahlten, anrechenbaren Gebühren Art. 66b Bst. b und c BBV
3. Prüfung absolvieren Die eidgenössische Prüfung ablegen; die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen abwarten Art. 66b Bst. d, Art. 66c Abs. 1 Bst. e BBV
4. Gesuch einreichen Gesuch beim SBFI innert 2 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV

Fristen beim Bundesbeitrag: was Sie nicht verpassen dürfen

Drei Fristen bestimmen, ob Ihr Anspruch besteht. Erstens gilt die Gesuchsfrist: Das Gesuch muss innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen eingereicht werden (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). Zweitens darf der Kurs nicht länger als sieben Jahre vor dieser Verfügung begonnen haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV). Drittens muss der Kurs im Jahr des Kursbeginns auf der Liste nach Art. 66g BBV gestanden haben; das SBFI führt diese Liste jährlich nach.

Der Beitrag setzt voraus, dass Sie zum Zeitpunkt der Prüfungsverfügung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. a BBV). Wer vor der Verfügung wegzieht, gefährdet den Anspruch.

Bundesbeitrag berechnen: 50 Prozent bis zur Obergrenze

Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren. Die Obergrenze der anrechenbaren Gebühren liegt bei CHF 19’000 für eine Berufsprüfung und bei CHF 21’000 für eine höhere Fachprüfung, je Person und Abschluss (Art. 66f Abs. 1 und 2 BBV). Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von CHF 9’500 beziehungsweise CHF 10’500. Die Beträge sind Grössenordnungen für den Höchstfall; Ihr konkreter Betrag hängt von den anrechenbaren Gebühren ab.

Rechenbeispiele nach Art. 66f BBV (Berufsprüfung)
Anrechenbare Kursgebühren Massgeblicher Betrag Bundesbeitrag (50 %)
CHF 800 kein Anspruch, Schwelle von CHF 1’000 nicht überschritten CHF 0
CHF 6’000 CHF 6’000 CHF 3’000
CHF 12’000 CHF 12’000 CHF 6’000
CHF 25’000 CHF 19’000 (Obergrenze) CHF 9’500

Anrechenbar ist nur der Teil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die Prüfung dient. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten zählen nicht (Art. 66f Abs. 3 BBV). Kursgebühren, die über Beiträge nach der Höheren-Fachschulen-Vereinbarung verbilligt wurden, sind ebenfalls nicht anrechenbar (Art. 66f Abs. 4 BBV). Die Mindestschwelle: Die anrechenbaren Gebühren müssen insgesamt CHF 1’000 übersteigen (Art. 66c Abs. 1 Bst. c BBV).

Teilbeiträge vor der Prüfung: Antrag und Voraussetzungen

Nicht immer müssen Sie bis nach der Prüfung warten. Das SBFI kann schon vorher Teilbeiträge auszahlen (Art. 66a Abs. 3, Art. 66d und 66e BBV). Diese Möglichkeit ist an strengere Bedingungen geknüpft: Sie müssen sich schriftlich verpflichten, die Prüfung zu absolvieren und die Prüfungsverfügung innert längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag beizubringen. Die anrechenbaren Kursgebühren müssen pro Antrag CHF 3’500 übersteigen. Ausserdem darf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung weniger als CHF 88 direkte Bundessteuer ausweisen. Der Kurs darf nicht länger als zwei Jahre vor dem Antrag begonnen haben.

Wird die Prüfungsverfügung innerhalb der Fünfjahresfrist nicht nachgereicht, wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig (Art. 66e Abs. 4 BBV). Teilbeiträge sind also ein Vorschuss, keine endgültige Zusage.
Beitrag nach der Prüfung oder Teilbeitrag vorher: die Unterschiede
Merkmal Gesuch nach der Prüfung Teilbeitrag vor der Prüfung
Zeitpunkt nach der Prüfungsverfügung während oder nach dem Kurs, vor der Prüfung
Mindestgebühren über CHF 1’000 insgesamt über CHF 3’500 pro Antrag
Frist 2 Jahre ab Prüfungsverfügung Prüfungsverfügung innert 5 Jahren nach dem ersten Antrag
Steuerliche Bedingung keine weniger als CHF 88 direkte Bundessteuer
Kursbeginn höchstens 7 Jahre vor der Verfügung höchstens 2 Jahre vor dem Antrag

Bundesbeitrag und Steuern: was Sie mit der Veranlagung klären sollten

Kursgebühren können auch als Weiterbildungskosten in der Steuererklärung eine Rolle spielen. Wie sich ein Bundesbeitrag darauf auswirkt, bestimmt die Veranlagungsbehörde Ihres Wohnkantons; eine feste Regel nennt die Verordnung dazu nicht. Klären Sie das im Einzelfall mit der Steuerverwaltung. Die Grundlagen zum Abzug erklärt der Bereich Abzug, die Kostenseite der Bereich Kosten. Fachbegriffe finden Sie im Glossar.

Häufige Fragen zum Bundesbeitrag für Vorbereitungskurse

Wer bekommt den Bundesbeitrag ausbezahlt?

Das SBFI richtet die Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen beziehungsweise Teilnehmende aus, nicht an die Kursanbieter (Art. 66c Abs. 2 und Art. 66e Abs. 3 BBV).

Wie hoch ist der Bundesbeitrag höchstens?

Bei einer Berufsprüfung höchstens CHF 9’500 (50 Prozent von CHF 19’000), bei einer höheren Fachprüfung höchstens CHF 10’500 (50 Prozent von CHF 21’000), je Person und Abschluss (Art. 66f BBV).

Muss ich die Prüfung bestehen, um den Beitrag zu erhalten?

Nach dem Wortlaut von Art. 66c Abs. 1 Bst. e BBV genügt es, dass die Prüfung absolviert wurde. Das Gesuch enthält die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen (Art. 66b Bst. d BBV).

Bis wann muss ich das Gesuch einreichen?

Innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV).

Zählt jeder Vorbereitungskurs?

Nein. Der Kurs muss im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse des SBFI verzeichnet gewesen sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Art. 66g BBV). Die Liste wird jährlich nachgeführt.

Welche Kosten sind anrechenbar?

Nur Kursgebühren, die unmittelbar der Wissensvermittlung für die Prüfung dienen. Reisen, Verpflegung und Übernachtung sind ausgeschlossen (Art. 66f Abs. 3 BBV).

Kann ich schon vor der Prüfung Geld erhalten?

Ja, als Teilbeitrag nach Art. 66d und 66e BBV, wenn die anrechenbaren Gebühren pro Antrag CHF 3’500 übersteigen und die letzte Veranlagung weniger als CHF 88 direkte Bundessteuer ausweist. Der Betrag wird zurückgefordert, wenn die Prüfungsverfügung innert fünf Jahren fehlt.

Quellen
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Berufsbildungsverordnung (BBV), SR 412.101 Art. 66a bis 66g BBV Fedlex, Stand 1. März 2025 29. September 2026
Berufsbildungsverordnung (BBV), SR 412.101 Art. 66f BBV: Beitragssatz und Obergrenze Fedlex, Stand 1. März 2025 29. September 2026
SBFI Liste der vorbereitenden Kurse (nach Art. 66g Abs. 1 BBV) Jährlich nachgeführt 29. September 2026