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Ausbildung

Supervisor-Coach mit eidgenössischem Diplom: Zulassung und Voraussetzungen

Lesezeit: 6 Minuten · Stand: 12. Oktober 2026

Cover-Card Ausbildung: Supervisor-Coach mit eidg. Diplom – 80 Std. Mindestens 15 Beratungsprozesse bis zur Zulassung (Prüfungsordnung HFP Beratungspersonen, Ziff. 3.3)
Cover-Card Ausbildung: Supervisor-Coach mit eidg. Diplom – 80 Std. Mindestens 15 Beratungsprozesse bis zur Zulassung (Prüfungsordnung HFP Beratungspersonen, Ziff. 3.3)

Kurz beantwortet

Zur Höheren Fachprüfung als Supervisor-Coach mit eidgenössischem Diplom werden Sie nach Ziffer 3.3 der Prüfungsordnung zugelassen, wenn Sie mindestens 15 Beratungsprozesse mit zusammen 80 Stunden durchgeführt haben. Dazu kommen zwei Jahre Intervision (20 Stunden), ein Jahr Lehrsupervision (15 Stunden) und je nach Vorbildung sechs bis acht Jahre Berufserfahrung.

Supervisor-Coach mit eidgenössischem Diplom: was der Abschluss ist

Der Supervisor-Coach mit eidgenössischem Diplom ist ein Abschluss der höheren Berufsbildung. Er wird über die Höhere Fachprüfung (HFP) für Beratungspersonen erworben. Die Prüfung kennt zwei Fachrichtungen: Supervisorin-Coach beziehungsweise Supervisor-Coach sowie Organisationsberaterin beziehungsweise Organisationsberater. Dieser Beitrag behandelt die erste Fachrichtung. Grundlage ist die Prüfungsordnung vom 17. Januar 2019.

Der Abschluss ist nicht mit den Verbandslabels von bso, SGfB, ICF oder EMCC gleichzusetzen. Er ist eine staatlich geregelte Prüfung. Wie sich beides einordnen lässt, finden Sie im Silo Anerkennung.

Zulassung zur Höheren Fachprüfung: die Bedingungen im Überblick

Die Zulassungsbedingungen stehen in Ziffer 3.3 der Prüfungsordnung. Die Trägerschaft der Prüfung veröffentlicht sie auf ihrer Website. Die Tabelle fasst sie für die Fachrichtung Supervisor-Coach zusammen.

Zulassungsbedingungen Supervisor-Coach (Prüfungsordnung Ziff. 3.3)
Bedingung Mindestanforderung
Vorbildung (lit. a) Fachausweis «Betrieblicher Mentor/Betriebliche Mentorin» oder Tertiärabschluss
Berufserfahrung bei Tertiärabschluss (lit. a) mindestens 6 Jahre
Eigene Supervision oder eigenes Coaching (lit. a) 30 Stunden als Supervisand beziehungsweise Coachee
Beratungsprozesse (lit. b) mindestens 15 Prozesse mit zusammen mindestens 80 Stunden
Intervision (lit. c) mindestens 2 Jahre, mindestens 8 Sitzungen, zusammen mindestens 20 Stunden
Lehrsupervision (lit. d) mindestens 1 Jahr, mindestens 10 Sitzungen, zusammen mindestens 15 Stunden

Beratungsprozesse, Intervision und Lehrsupervision

Drei der Bedingungen verlangen Praxisstunden, die Sie vor der Prüfung nachweisen müssen. Die Beratungsprozesse (lit. b) sind das Kernstück: Für die Fachrichtung Supervisor-Coach sind es mindestens 15 Prozesse mit insgesamt mindestens 80 Stunden. Für die Fachrichtung Organisationsberatung genügen 3 Prozesse, die Stundenzahl von 80 bleibt gleich.

Die Intervision (lit. c) erstreckt sich über mindestens zwei Jahre. Verlangt sind mindestens 8 Sitzungen mit zusammen mindestens 20 Stunden. Die Lehrsupervision (lit. d) dauert mindestens ein Jahr. Dabei begleitet Sie eine Lehrsupervisorin oder ein Lehrsupervisor in der angestrebten Fachrichtung in mindestens 10 Sitzungen mit zusammen mindestens 15 Stunden. Die Prüfungsträgerschaft führt dafür eine eigene Liste von Lehrsupervisoren.

Rechnen Sie die Fristen ein: Intervision und Lehrsupervision laufen über Jahre, nicht Wochen. Wer die Prüfung anstrebt, muss diese Zeiträume vorab einplanen.

Berufserfahrung und Vorbildung: auch ohne Tertiärabschluss möglich

Wer weder den Fachausweis «Betrieblicher Mentor/Betriebliche Mentorin» noch einen Tertiärabschluss hat, ist nicht automatisch ausgeschlossen. Die Prüfungskommission kann Kandidierende mit einem Abschluss der Sekundarstufe 2 oder gleichwertig zulassen. Voraussetzung ist, dass sie die Bedingungen b bis d erfüllen und mindestens 8 Jahre Berufserfahrung nachweisen.

Es handelt sich um eine Kann-Regel. Einen Anspruch auf Zulassung ergibt sie nicht. Die Umsetzung regelt die Wegleitung zur Prüfungsordnung, die auch erklärt, wie eine bereits bestehende Diplomarbeit angerechnet werden kann. Fragen klären Sie am besten direkt mit dem Prüfungssekretariat.

Titelzusatz «Professional Master» ab 1. Oktober 2026

Seit dem 1. Oktober 2026 gibt es in der höheren Berufsbildung die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master». Für die HFP Beratungspersonen nennt die Trägerschaft den Titel «Supervisor-Coach mit eidgenössischem Diplom, Professional Master». Diplome werden ab Herbst 2026 mit diesem Titel ausgestellt.

Alle erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen seit Beginn der Prüfung im Jahr 1995 dürfen den Titelzusatz ab dem 1. Oktober 2026 führen. Das SBFI stellt laut der Trägerschaft rückwirkend keine Diplome aus und passt keine an.

Der Titelzusatz ändert nichts an den Zulassungsbedingungen. Er bezeichnet den Abschluss neu, die Anforderungen von Ziffer 3.3 bleiben bestehen.

Anmeldung und Revision der Prüfungsordnung

Für die Prüfungen 2026 gilt die bestehende Prüfungsordnung vom 17. Januar 2019. Die Anmeldung war ab dem 17. März 2026 möglich. Die Prüfungsordnung wird revidiert und befand sich im Februar 2026 im Vernehmlassungsverfahren. Prüfungen nach der neuen Ordnung finden gemäss der Trägerschaft 2027 statt. Prüfen Sie deshalb vor jeder Anmeldung, welche Fassung für Ihren Prüfungstermin gilt.

Stand der Prüfungsordnung
Prüfungsjahr Geltende Prüfungsordnung
2026 Prüfungsordnung vom 17. Januar 2019
ab 2027 revidierte Prüfungsordnung (Stand Februar 2026: Vernehmlassung)

Kosten und Steuerabzug beim eidgenössischen Diplom

Eine amtliche Zahl zu den Gesamtkosten von Vorbereitung und Prüfung haben wir in den geprüften Quellen nicht gefunden. Wir nennen deshalb keinen Betrag. Angebote der Ausbildungsinstitute sind Eigendaten der Anbieter und ersetzen keine amtliche Angabe. Einen Überblick zu Preisen im Coaching finden Sie im Silo Kosten.

Ob und in welcher Höhe Weiterbildungskosten abziehbar sind, entscheidet die Veranlagungsbehörde im Einzelfall. Grundlagen und die kantonalen Unterschiede erklärt das Silo Abzug. Zur Einordnung von Begriffen hilft das Glossar, zur Herkunft unserer Angaben die Methodik.

Häufige Fragen zum Supervisor-Coach mit eidgenössischem Diplom

Wie viele Beratungsprozesse braucht es für die Zulassung?

Für die Fachrichtung Supervisor-Coach verlangt Ziffer 3.3 lit. b der Prüfungsordnung mindestens 15 Beratungsprozesse mit insgesamt mindestens 80 Stunden.

Wie viel Berufserfahrung ist nötig?

Mit einem Tertiärabschluss sind es mindestens 6 Jahre. Mit einem Abschluss der Sekundarstufe 2 kann die Prüfungskommission nach Ermessen zulassen, wenn mindestens 8 Jahre Berufserfahrung nachgewiesen sind und die Bedingungen b bis d erfüllt sind.

Wie lange dauert die Lehrsupervision?

Mindestens ein Jahr, mit mindestens 10 Sitzungen und zusammen mindestens 15 Stunden bei einer Lehrsupervisorin oder einem Lehrsupervisor in der angestrebten Fachrichtung.

Muss ich selbst Supervision oder Coaching erhalten haben?

Ja. Bei Zulassung über einen Tertiärabschluss verlangt die Prüfungsordnung 30 Stunden Supervision als Supervisand oder 30 Stunden Coaching als Coachee.

Darf ich den Titelzusatz «Professional Master» führen, wenn ich das Diplom schon habe?

Nach Angaben der Trägerschaft dürfen alle erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen seit 1995 den Titelzusatz ab dem 1. Oktober 2026 führen. Das SBFI stellt rückwirkend keine Diplome aus und passt keine an.

Gilt für 2027 dieselbe Prüfungsordnung?

Nein, voraussichtlich nicht. Prüfungen nach der revidierten Prüfungsordnung finden gemäss der Trägerschaft ab 2027 statt. Stand Februar 2026 war sie im Vernehmlassungsverfahren. Prüfen Sie die Bedingungen vor der Anmeldung neu.

Brauche ich das Diplom, um als Coach zu arbeiten?

Aus der Prüfungsordnung ergibt sich keine solche Pflicht. Sie regelt die Zulassung und den Abschluss der Höheren Fachprüfung, nicht den Zugang zur Tätigkeit als Coach.

Quellen

Primärquellen und Stand
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Trägerschaft HFP Beratungspersonen Zulassung: Auszug aus der Prüfungsordnung Ziff. 3.3 Prüfungsordnung vom 17.01.2019 12.10.2026
Trägerschaft HFP Beratungspersonen Startseite: Titelzusätze, Revision der Prüfungsordnung Mitteilung Februar 2026, Titelzusatz ab 01.10.2026 12.10.2026