Bundessteuer und Kantonssteuer: der Unterschied erklärt
Kurz beantwortet
Bund und Kantone erheben getrennte Einkommenssteuern mit eigenen Tarifen. Bei der direkten Bundessteuer gilt für Weiterbildungskosten ein fixer Höchstbetrag von CHF 13’000 (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG); bei den Kantons- und Gemeindesteuern legt jeder Kanton seinen eigenen Betrag fest (Art. 9 Abs. 2 lit. o StHG). Beide Zahlen sind richtig, nur eben nicht dieselbe Rechnung.
Wer eine kantonale Steuererklärung neben eine Wegleitung zur direkten Bundessteuer legt, sieht zwei verschiedene Frankenbeträge für dieselbe Position und vermutet einen Fehler. Es ist keiner. Die Schweiz kennt zwei rechtlich getrennte Einkommenssteuern mit eigener Gesetzesgrundlage, und nur ein Teil ihrer Regeln ist bundesweit vereinheitlicht. Dieser Beitrag zeigt, welche Regeln das sind, welche ausdrücklich Sache der Kantone bleiben, und wie sich das am Beispiel des Weiterbildungsabzugs auswirkt.
Warum Bund und Kantone getrennt besteuern
Die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern beruhen auf zwei verschiedenen Gesetzen. Der Bund erhebt gestützt auf Artikel 128 der Bundesverfassung (BV, SR 101) eine Einkommenssteuer von natürlichen Personen, eine Gewinnsteuer von juristischen Personen und eine Quellensteuer; das Ausführungsgesetz dazu ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Die Kantone erheben ihre eigenen Einkommens- und Vermögenssteuern gestützt auf ihre kantonalen Steuergesetze; deren Rahmen setzt das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14). Es sind zwei Veranlagungen für dieselbe Steuerperiode, nicht eine mit zwei Etiketten.
Was die Steuerharmonisierung tatsächlich vereinheitlicht
Das Steuerharmonisierungsgesetz gleicht die kantonalen Steuergesetze an, aber nicht vollständig. Artikel 129 Absatz 2 BV grenzt den Auftrag klar ab: Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern sowie auf Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Das bedeutet: Ob eine Ausgabe überhaupt als Abzug gilt und unter welchen Voraussetzungen, ist zwischen Bund und Kantonen im Grundsatz gleich geregelt. Beim Weiterbildungsabzug etwa verlangen sowohl Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG als auch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe o StHG wortgleich, dass entweder ein erster Abschluss der Sekundarstufe II vorliegt oder die steuerpflichtige Person das 20. Lebensjahr vollendet hat.
Was ausdrücklich Sache der Kantone bleibt
Derselbe Artikel 129 Absatz 2 BV hält im zweiten Satz ausdrücklich fest, was von der Harmonisierung ausgenommen bleibt: die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. Artikel 1 Absatz 3 StHG wiederholt das für die Kantone: Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge. Ein in Franken festgesetzter Höchstbetrag für einen Abzug fällt unter diese Ausnahme. Deshalb schreibt das StHG beim Weiterbildungsabzug in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe o nur, dass die Kosten „bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag“ abziehbar sind, ohne selbst eine Zahl zu nennen. Jeder Kanton setzt diesen Betrag in seinem eigenen Steuergesetz fest.
Der Weiterbildungsabzug als Beispiel: eine Regel, zwei Beträge
Am Weiterbildungsabzug lässt sich der Unterschied direkt ablesen. Das DBG setzt den Höchstbetrag für die direkte Bundessteuer selbst fest, in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j auf CHF 13’000 pro Steuerperiode. Diese Zahl gilt schweizweit gleich, weil das DBG ein Bundesgesetz ist. Das StHG dagegen überlässt den Höchstbetrag für die Kantons- und Gemeindesteuern bewusst den 26 Kantonen. Der bereits veröffentlichte Kantonsvergleich auf dieser Site zeigt die Folge: Die kantonalen Höchstbeträge reichen von CHF 10’700 bis CHF 19’100 und unterscheiden sich damit um mehr als das Anderthalbfache, obwohl die Abzugsvoraussetzungen selbst überall dieselben sind.
Der Höchstbetrag ist nur eine Grenze. Ob und wie viel eine einzelne Ausgabe tatsächlich als Weiterbildungskosten abziehbar ist, entscheidet im Einzelfall die zuständige kantonale Steuerverwaltung. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.
Warum sich der Bundesbetrag ändert, kantonale Beträge aber nicht zwangsläufig
Artikel 128 Absatz 3 BV verlangt, dass die Folgen der kalten Progression bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen periodisch ausgeglichen werden. Für die direkte Bundessteuer setzt Artikel 39 DBG das um: Das Eidgenössische Finanzdepartement passt in Franken festgelegte Abzüge wie den Weiterbildungsabzug jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Deshalb ist der Bundesbetrag seit seiner Einführung mehrfach gestiegen. Eine Pflicht zum jährlichen Ausgleich nach demselben Mechanismus kennt das StHG für die Kantone nicht; ob und wann ein Kanton seinen eigenen Höchstbetrag anpasst, regelt dessen kantonales Recht. Die beiden Beträge bewegen sich damit unabhängig voneinander.
Was das für Ihre Steuererklärung bedeutet
In der Steuererklärung tragen Sie Weiterbildungskosten zweimal ein, aber nicht zweimal denselben Betrag: einmal für die direkte Bundessteuer mit dem Höchstbetrag von CHF 13’000, und einmal für die Kantons- und Gemeindesteuern mit dem Höchstbetrag Ihres Wohnkantons. Massgebend ist dabei stets Ihr Hauptsteuerdomizil am Ende der Steuerperiode oder im Zeitpunkt der Steuerpflicht. Welcher Betrag für welche Ebene gilt, lässt sich mit dem Steuerabzugs-Rechner für den eigenen Kanton nachrechnen.
| Element | Harmonisiert (bundesweit gleich) | Kantonal frei | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ob Weiterbildungskosten abziehbar sind | Ja, gleiche Voraussetzungen | Nein | Art. 129 Abs. 2 Satz 1 BV; Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. o StHG |
| Höhe des Höchstbetrags | Nein, nur beim Bund fix | Ja, je Kanton eigener Betrag | Art. 129 Abs. 2 Satz 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG; Art. 9 Abs. 2 lit. o StHG |
| Steuertarif und Steuersatz | Nein | Ja, vollständig kantonal | Art. 129 Abs. 2 Satz 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG |
| Jährlicher Ausgleich der kalten Progression | Ja, für die Bundessteuer vorgeschrieben | Ja, Zeitpunkt und Umfang kantonal geregelt | Art. 128 Abs. 3 BV; Art. 39 DBG |
Bund und Kanton verwechseln: die häufigste Fehlerquelle
Die häufigste Verwechslung entsteht, wenn eine Kantonszahl aus einer Bundesquelle abgeleitet wird oder umgekehrt. Ein Beispiel: Der Betrag von CHF 13’000 gilt ausschliesslich für die direkte Bundessteuer. Wird er unbesehen auch für die Kantons- und Gemeindesteuern angenommen, kann das je nach Kanton zu einem zu niedrig oder zu hoch angesetzten Abzug führen. Sicher ist nur, wer jede Zahl mit ihrer Steuerart kennzeichnet: „CHF 13’000, direkte Bundessteuer“ oder „CHF [Betrag], Kantons- und Gemeindesteuern [Kanton]“ – nie nur „CHF [Betrag]“ allein.
Was bedeutet „direkte Bundessteuer“?
Die direkte Bundessteuer ist die Einkommenssteuer, die der Bund gestützt auf Artikel 128 BV und das DBG (SR 642.11) direkt bei natürlichen Personen erhebt. Sie wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen, ist aber eine Bundessteuer mit bundesweit einheitlichem Tarif.
Was bedeutet „Kantons- und Gemeindesteuern“?
Das sind die Einkommens- und Vermögenssteuern, die der Wohnkanton und die Wohngemeinde zusätzlich zur direkten Bundessteuer erheben. Ihre Grundzüge richtet das StHG (SR 642.14) aus, Tarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge legt aber jeder Kanton selbst fest.
Ist der Weiterbildungsabzug beim Bund und im Kanton gleich hoch?
Nein. Beim Bund gilt seit der Steuerperiode 2025 ein fixer Höchstbetrag von CHF 13’000 (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Der kantonale Höchstbetrag steht im Steuergesetz des Wohnkantons und weicht davon ab.
Muss ich Weiterbildungskosten zweimal in der Steuererklärung eintragen?
Ja, aber nicht mit demselben Betrag: einmal für die direkte Bundessteuer und einmal für die Kantons- und Gemeindesteuern, jeweils bis zum für diese Ebene geltenden Höchstbetrag. Die Formulare der kantonalen Steuerverwaltungen sehen dafür getrennte Rubriken vor.
Warum ändert sich der Bundesbetrag regelmässig?
Artikel 128 Absatz 3 BV verlangt einen periodischen Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommenssteuer natürlicher Personen. Für die Bundessteuer setzt Artikel 39 DBG das mit einer jährlichen Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise um.
Wo finde ich den für meinen Kanton geltenden Höchstbetrag?
Im Steuergesetz oder in der Wegleitung zur Steuererklärung Ihres Wohnkantons, jeweils bei den Berufskosten beziehungsweise Weiterbildungskosten. Eine Übersicht mehrerer Kantone finden Sie im verlinkten Beitrag zum Weiterbildungsabzug.
Was regelt das Steuerharmonisierungsgesetz konkret?
Das StHG (SR 642.14) vereinheitlicht laut Artikel 129 Absatz 2 BV die Steuerpflicht, den Steuergegenstand, die zeitliche Bemessung sowie Verfahrens- und Steuerstrafrecht der Kantone. Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge – und damit auch in Franken festgelegte Höchstbeträge für Abzüge – bleiben laut Artikel 1 Absatz 3 StHG ausdrücklich Sache der Kantone.
Mehr zu den konkreten Beträgen finden Sie in den Beiträgen Coaching steuerlich absetzen: was Bund und Kanton zulassen und Kalte Progression beim Weiterbildungsabzug. Wer die Kostenseite vor dem Abzug klären will, findet die Grundlagen unter Was Coaching in der Schweiz kostet.
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Schweizerische Eidgenossenschaft | Bundesverfassung (BV), SR 101, Art. 128 und Art. 129 | 3. März 2024 | 20. September 2026 |
| Schweizerische Eidgenossenschaft | Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Art. 1 und Art. 33 Abs. 1 Bst. j | 2. September 2026 | 20. September 2026 |
| Schweizerische Eidgenossenschaft | Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14, Art. 1 und Art. 9 Abs. 2 Bst. o | 1. Januar 2025 | 20. September 2026 |
Autor: Maik Möhring, klarheitscoach.ch