Erstausbildung oder Weiterbildung: die Grenze für den Steuerabzug
Kurz beantwortet
Weiterbildungskosten sind bei der Bundessteuer bis CHF 13’000 pro Steuerjahr abziehbar (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Voraussetzung: Sie haben einen ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II, oder Sie sind mindestens 20 Jahre alt und die Kosten betreffen nicht den Weg bis zu diesem ersten Abschluss. Die Kantone legen ihren Höchstbetrag selbst fest.
Erstausbildung und Weiterbildung: wo das Gesetz die Grenze zieht
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) trennt zwei Arten von Bildungskosten. Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulung, sind als allgemeiner Abzug zugelassen (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Die Ausbildung bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II gehört dagegen zur Erstausbildung und ist nur unter engen Bedingungen abziehbar. Der Abschluss auf der Sekundarstufe II ist beispielsweise eine Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder eine Matura.
Diese Grenze ist der Grund, warum dieselbe Rechnung bei zwei Personen unterschiedlich behandelt wird. Entscheidend ist nicht der Kursinhalt allein, sondern Ihr bisheriger Bildungsweg.
Die zwei Bedingungen für den Weiterbildungsabzug
Der Abzug setzt voraus, dass eine von zwei Bedingungen erfüllt ist. Beide stehen wortgleich in Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG und in Art. 9 Abs. 2 lit. o StHG:
| Bedingung | Wortlaut sinngemäss | Typischer Fall |
|---|---|---|
| Ziffer 1 | Ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II liegt vor. | Sie haben eine Lehre abgeschlossen und besuchen danach einen Coaching-Lehrgang. |
| Ziffer 2 | Das 20. Lebensjahr ist vollendet, und es handelt sich nicht um Kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II. | Sie sind über 20, haben keinen solchen Abschluss, und die Weiterbildung ist nicht der Weg zu diesem Abschluss. |
Erfüllen Sie keine der beiden Bedingungen, bleiben die Kosten nicht abziehbar. Die frühere ausdrückliche Regel in Art. 34 DBG, die Ausbildungskosten vom Abzug ausschloss, ist seit dem 1. Januar 2016 aufgehoben. Seither gilt die Regelung in Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG.
Was die Grenze von CHF 13’000 bei der Bundessteuer bedeutet
Bei der direkten Bundessteuer liegt der Höchstbetrag für die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung bei CHF 13’000 pro Steuerjahr. Der Betrag bezieht sich auf die gesamten abziehbaren Bildungskosten des Jahres, nicht auf eine einzelne Rechnung. Reicht eine Ausbildung über mehrere Jahre, gilt die Grenze für jedes Steuerjahr einzeln.
Bund und Kanton rechnen getrennt. Die Zahl von CHF 13’000 gilt für die Bundessteuer. Den kantonalen Höchstbetrag legt jeder Kanton selbst fest (Art. 9 Abs. 2 lit. o StHG). Wie viel Ihre Steuerrechnung am Ende sinkt, ergibt die Veranlagung, nicht diese Zahl.
Lesen Sie dazu auch die Übersicht Weiterbildungsabzug und Steuern und die Seite Kantone im Überblick, wo die kantonalen Regeln getrennt ausgewiesen sind.
Berufsorientierung: welche Kosten als Weiterbildung zählen
Das Gesetz verlangt eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung. Ob ein Coaching-Lehrgang darunter fällt, hängt von seinem Bezug zu Ihrer ausgeübten oder künftigen Erwerbstätigkeit ab. Ein Kurs, der der privaten Neigung dient, ist nach dieser Logik nicht berufsorientiert. Die Steuerbehörde beurteilt das im Einzelfall und kann Belege zum Bezug zum Beruf verlangen.
Ergänzend regelt Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten und hält ausdrücklich fest, dass Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG vorbehalten bleibt. Für Bildungskosten gilt also die Sonderregel mit Höchstbetrag. Mehr zur Abgrenzung finden Sie unter Abgrenzung von Coaching und Therapie.
Weiterbildung neben dem Beruf: drei Beispiele
| Ausgangslage | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Lehre abgeschlossen, danach Coaching-Lehrgang neben dem Job | Weiterbildung, Abzug bis CHF 13’000 pro Jahr möglich | Art. 33 Abs. 1 lit. j Ziff. 1 DBG |
| Über 20 Jahre, ohne Abschluss Sekundarstufe II, Kurs ausserhalb dieses Abschlusses | Weiterbildung, Abzug bis CHF 13’000 pro Jahr möglich | Art. 33 Abs. 1 lit. j Ziff. 2 DBG |
| Kosten der Ausbildung bis zum ersten Abschluss Sekundarstufe II | Erstausbildung, kein Abzug nach dieser Regel | Art. 33 Abs. 1 lit. j Ziff. 2 DBG |
Die Beispiele zeigen eine Grössenordnung der Rechtslage und ersetzen keine Prüfung Ihrer Veranlagung. Massgebend ist die Entscheidung Ihrer kantonalen Steuerbehörde.
Belege und Nachweis bei der Steuerbehörde
Halten Sie Rechnung, Zahlungsnachweis und Kursbeschreibung bereit. Bei einer Rückfrage helfen diese Unterlagen, den Berufsbezug und den Zeitpunkt der Zahlung zu belegen. Wie die Mitwirkungspflicht in der Praxis aussieht, steht in unserem Beitrag Rückfrage der Steuerbehörde. Ob Sie einen Bundesbeitrag für einen Vorbereitungskurs beantragen können, erfahren Sie auf der Seite Ausbildung und Bundesbeitrag.
Häufige Fragen zur Abgrenzung von Erstausbildung und Weiterbildung
Wie hoch ist der Weiterbildungsabzug bei der Bundessteuer?
Bis CHF 13’000 pro Steuerjahr für die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Die Kantone setzen ihren eigenen Höchstbetrag fest.
Was gilt als Erstausbildung?
Die Ausbildung bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II, etwa die Berufslehre oder die Matura. Diese Kosten sind nur unter den engen Bedingungen von Ziffer 2 der Regel abziehbar, nämlich ab dem vollendeten 20. Lebensjahr, wenn es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zu diesem Abschluss handelt.
Kann ich Weiterbildungskosten ohne Berufslehre abziehen?
Ja, wenn Sie das 20. Lebensjahr vollendet haben und die Kosten nicht den Weg bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II betreffen (Art. 33 Abs. 1 lit. j Ziff. 2 DBG).
Gilt die Grenze von CHF 13’000 auch für die Kantonssteuer?
Nein. Die CHF 13’000 betreffen die direkte Bundessteuer. Der kantonale Höchstbetrag richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. o StHG) und kann abweichen.
Gilt der Höchstbetrag pro Rechnung oder pro Jahr?
Pro Steuerjahr, bezogen auf die gesamten abziehbaren Bildungskosten dieses Jahres.
Was ist mit der früheren Regel in Art. 34 DBG?
Die dort früher enthaltene Ausnahme für Ausbildungskosten ist seit dem 1. Januar 2016 aufgehoben. Heute ist Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG die massgebende Bestimmung.
Wer entscheidet im Zweifel über die Abgrenzung?
Die kantonale Steuerbehörde im Rahmen der Veranlagung. Halten Sie Belege zu Ihrem Bildungsweg und zum Berufsbezug bereit.
Quellen und Stand
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Fedlex | DBG (SR 642.11), Art. 26 Abs. 1 lit. c, Art. 33 Abs. 1 lit. j, Art. 34 | Fassung gültig ab 02.09.2026 | 01.10.2026 |
| Fedlex | StHG (SR 642.14), Art. 9 Abs. 2 lit. o | Stand 01.01.2025 | 01.10.2026 |