Weiterbildungsabzug für Selbstständige: kein Höchstbetrag
Kurz beantwortet
Selbstständigerwerbende dürfen ihre eigenen Weiterbildungskosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand nach Art. 27 Abs. 1 DBG abziehen – ohne Höchstbetrag. Angestellte sind bei der direkten Bundessteuer dagegen auf CHF 13’000 begrenzt (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt für Selbstständige dieselbe unbeschränkte Regel, laut Art. 10 Abs. 1 StHG.
Ihr Betrag
Der Steuerabzugs-Rechner zeigt, wie sich ein Abzug in Ihrer Situation auf die Bundessteuer und auf Ihre Kantons- und Gemeindesteuern auswirkt. Für Selbstständige rechnet er ohne Deckel, für Angestellte mit dem Höchstbetrag Ihres Kantons.
Gibt es beim Weiterbildungsabzug für Selbstständige einen Höchstbetrag?
Nein. Bei Angestellten kursiert die Zahl CHF 13’000 als Höchstbetrag der direkten Bundessteuer, und jeder Kanton führt einen eigenen, oft abweichenden Betrag für die Kantons- und Gemeindesteuern. Diese Deckel gelten für Selbstständigerwerbende nicht. Ihre eigenen Weiterbildungskosten sind, sofern geschäftsmässig begründet, in voller Höhe Geschäftsaufwand und mindern den steuerbaren Gewinn – beim Bund wie im Kanton.
Das Eidgenössische Steuerverwaltung hält diese Zweiteilung in ihrem Kreisschreiben zur berufsorientierten Aus- und Weiterbildung ausdrücklich fest: Selbstständig erwerbstätige Personen können ihre eigenen Weiterbildungskosten, soweit geschäftsmässig begründet, im Jahr des Aufwands nach Art. 27 Abs. 1 DBG abziehen – als allgemeinen Geschäftsaufwand, nicht als der auf CHF 13’000 begrenzte Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG.
Wo der Abzug geregelt ist: Art. 27 DBG und Art. 10 StHG
Bei der direkten Bundessteuer stützt sich der Abzug auf Art. 27 Abs. 1 DBG, die allgemeine Regel für geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt die inhaltsgleiche Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 StHG, dem Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes. Weil diese Regel auf Gesetzesstufe des Bundes harmonisiert ist, dürfen die Kantone hier keinen eigenen Höchstbetrag einführen – anders als beim Abzug für Angestellte, wo jeder Kanton seinen eigenen Betrag festlegt.
| Status | Direkte Bundessteuer | Kantons- und Gemeindesteuern | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Unselbstständig erwerbend | CHF 13’000 | Höchstbetrag des Wohnkantons, z. B. CHF 18’000 im Aargau | Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG; § 40 Abs. 1 lit. p StG AG |
| Selbstständig erwerbend | kein Höchstbetrag | kein Höchstbetrag, in jedem Kanton | Art. 27 Abs. 1 DBG; Art. 10 Abs. 1 StHG; § 36 Abs. 1+2 StG AG |
Die kantonalen Höchstbeträge für Angestellte unterscheiden sich erheblich; eine Übersicht nach Kanton führt der Artikel Coaching steuerlich absetzen: was Bund und Kanton zulassen. Für Selbstständigerwerbende ist diese Kantonsliste ohne Bedeutung, weil bei ihnen gar kein Höchstbetrag zur Anwendung kommt.
Was als geschäftsmässig begründeter Aufwand gilt
Massgebend ist der Zusammenhang mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit, nicht die Bezeichnung der Leistung. Ein Coaching, das die Führung des eigenen Betriebs, die Kundengewinnung oder eine konkrete berufliche Rolle betrifft, ist geschäftsmässig begründet. Eine Weiterbildung ohne erkennbaren Bezug zur aktuellen Erwerbstätigkeit ist es nicht, selbst wenn sie von einer selbstständig erwerbenden Person bezahlt wird.
Der Bezug muss sich aus der Sache ergeben, nicht aus der Selbstdeklaration. Wer ein Executive Coaching zur Führung des eigenen Unternehmens bezieht, hat einen klaren Fall. Bei einem Coaching zu persönlichen Themen ohne betrieblichen Anlass fehlt der geschäftsmässige Charakter, und der Aufwand ist Privataufwand.
Was Sie in der Buchhaltung nachweisen müssen
Selbstständigerwerbende erfassen die Kosten als Aufwand in der Buchhaltung oder, ohne Buchführungspflicht, in der vereinfachten Aufstellung zur Steuererklärung. Wie bei jedem Geschäftsaufwand braucht es eine Rechnung mit Leistungsbeschrieb, aus der Anbieter, Datum und Gegenstand des Coachings hervorgehen. Ein blosser Zahlungsbeleg ohne Leistungsbeschrieb genügt nicht, um den geschäftsmässigen Charakter zu belegen.
Die Steuerbehörde kann bei einer Rückfrage verlangen, den Bezug zur Erwerbstätigkeit darzulegen. Halten Sie darum fest, welches konkrete geschäftliche Anliegen das Coaching hatte – ein Satz in den eigenen Unterlagen reicht, sofern er im Zeitpunkt des Aufwands entsteht und nicht erst nachträglich formuliert wird.
Was gilt bei einer Weiterbildung, die auch privat nützlich ist?
Nützt ein Coaching sowohl der Geschäftstätigkeit als auch privaten Zielen, ist nur der geschäftsmässig begründete Teil abziehbar. Eine pauschale Aufteilung gibt es nicht; sie richtet sich nach dem tatsächlichen Anteil der beruflichen Zwecksetzung am Gesamtinhalt des Coachings. Bei einer eindeutig gemischten Nutzung ist eine anteilige Kürzung sachgerechter als der volle Abzug – die Veranlagungsbehörde des Wohnkantons entscheidet im Einzelfall.
Was ein Coaching insgesamt kostet, bevor die Steuerersparnis überhaupt zur Frage wird, zeigt der Beitrag Was Coaching in der Schweiz kostet – und was es nach Steuern kostet. Weitere Themen rund um den Abzug – etwa zur Rückzahlungsklausel, wenn der Arbeitgeber zahlt, oder zur Quellensteuer – führt der Silo Abzug.
Häufige Fragen zum Weiterbildungsabzug für Selbstständige
Gilt der unbeschränkte Abzug auch für eine GmbH oder AG?
Nein. Art. 27 DBG und Art. 10 StHG gelten für natürliche Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit. Wer über eine GmbH oder AG tätig ist, bezieht in aller Regel einen Lohn und gilt steuerlich als angestellt – mit dem Höchstbetrag nach Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG.
Muss ich die Kosten anders ausweisen als andere Geschäftsausgaben?
Nein, sie werden wie jeder andere geschäftsmässig begründete Aufwand in der Buchhaltung oder der Aufstellung zur Steuererklärung erfasst, mit Rechnung und Leistungsbeschrieb.
Was gilt, wenn ich sowohl angestellt als auch selbstständig bin?
Massgebend ist, welcher Tätigkeit das Coaching zuzuordnen ist. Betrifft es die selbstständige Tätigkeit, gilt Art. 27 Abs. 1 DBG ohne Höchstbetrag. Betrifft es die angestellte Tätigkeit, gilt der Höchstbetrag nach Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG.
Muss das Coaching einen direkten Bezug zur aktuellen Tätigkeit haben?
Ja. Massgebend ist der geschäftsmässige Zusammenhang mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Aufwands, nicht ein möglicher künftiger Nutzen.
Was gilt bei einer Coaching-Ausbildung, die auch privat nützlich ist?
Nur der geschäftsmässig begründete Anteil ist abziehbar. Bei deutlich gemischter Nutzung ist eine anteilige Kürzung angezeigt.
Was passiert, wenn die Steuerbehörde den Abzug nicht anerkennt?
Die Veranlagungsbehörde Ihres Wohnkantons entscheidet über den Einzelfall; gegen die Veranlagung steht der ordentliche Rechtsweg offen. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig, nicht dieser Artikel.
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) | Art. 27 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG | Fedlex, Stand 1. Januar 2026 | 10. September 2026 |
| Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) | Art. 10 Abs. 1 StHG | Fedlex, Stand 1. Januar 2026 | 10. September 2026 |
| Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV | Kreisschreiben Nr. 42, Ziff. 4.6, berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten | 30. November 2017 | 10. September 2026 |
| Kanton Aargau, Steuerverwaltung | Merkblatt Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, § 36 und § 40 StG AG | 1. Januar 2026 | 10. September 2026 |