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Kalte Progression beim Weiterbildungsabzug: Warum sich der Betrag ändert

Lesezeit: 7 Minuten · Stand: 12. September 2026

Cover-Card Abzug: Kalte Progression beim Abzug – CHF 13'000 Höchstabzug direkte Bundessteuer seit 2025 (zuvor CHF 12'000) (Verordnung EFD kalte Progression)
Cover-Card Abzug: Kalte Progression beim Abzug – CHF 13'000 Höchstabzug direkte Bundessteuer seit 2025 (zuvor CHF 12'000) (Verordnung EFD kalte Progression)

Kurz beantwortet

Der Weiterbildungsabzug bei der direkten Bundessteuer liegt seit der Steuerperiode 2025 bei CHF 13’000 (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement passt diesen Betrag jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an (Art. 39 DBG) und rundet auf 100 Franken. Für die Steuerperiode 2026 reichte die Teuerung von 0,1 Prozent für keine weitere Anpassung.

Wer eine kantonale Wegleitung und einen älteren Zeitungsartikel zum Weiterbildungsabzug nebeneinanderlegt, findet oft zwei verschiedene Frankenbeträge. Meist steckt dahinter kein Fehler, sondern ein fester, jährlich wiederkehrender Mechanismus: der Ausgleich der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer. Dieser Artikel zeigt, wie der Mechanismus funktioniert, welchen Weg der Betrag seit seiner Einführung genommen hat und weshalb er sich 2026 nicht verändert hat.

Was eine Anpassung für Ihre eigene Steuerrechnung bedeutet, lässt sich mit dem Steuerabzugs-Rechner für Ihren Kanton nachrechnen.

Was die kalte Progression mit dem Weiterbildungsabzug zu tun hat

Kalte Progression bezeichnet den Effekt, dass eine Lohnerhöhung, die nur die Teuerung ausgleicht, trotzdem zu einer höheren Steuerbelastung führt. Der Grund: Tarifstufen und die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge bleiben nominal fix, während die Preise steigen. Ohne Korrektur würde real dasselbe Einkommen Jahr für Jahr stärker besteuert.

Bei der direkten Bundessteuer schreibt Art. 39 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) deshalb einen vollen jährlichen Ausgleich vor. Der Gesetzestext nennt ausdrücklich zwei Grössen, die angepasst werden: die Tarifstufen der Einkommenssteuer und die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen. Zu Letzteren zählt der Abzug für die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG, umgangssprachlich der Weiterbildungsabzug. Er ist damit keine Ausnahme, sondern einer von mehreren Frankenbeträgen im Gesetz, die derselben Regel folgen.

Wie der Ausgleich funktioniert: Index, Stichtag, Rundung

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) passt die Tarifstufen und Abzüge gemäss Art. 39 Abs. 2 DBG jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) an. Massgebend ist dabei nicht der Indexstand am Jahresende, sondern der Stand am 30. Juni vor Beginn der jeweiligen Steuerperiode. Für die Steuerperiode 2026 war deshalb der Index vom 30. Juni 2025 massgebend.

Zwei technische Regeln bestimmen das Ergebnis: Erstens werden die neuen Beträge auf 100 Franken auf- oder abgerundet, wodurch sich Sprünge wie von CHF 12’000 auf CHF 12’900 statt auf krumme Zwischenwerte ergeben. Zweitens ist bei negativem Teuerungsverlauf gemäss Art. 39 Abs. 2 DBG überhaupt keine Anpassung zulässig; ein späterer Ausgleich baut dann auf dem letzten tatsächlich vorgenommenen Ausgleich auf, nicht auf einem zwischenzeitlich gesunkenen Wert. Festgesetzt wird das Ergebnis technisch durch eine eigene Verordnung des EFD, die Verordnung über die kalte Progression (VKP, SR 642.119.2), deren einzelne Artikel die betroffenen DBG-Bestimmungen direkt ändern.

Die Entwicklung des Weiterbildungsabzugs seit 2016

Seit der Abzug 2016 eingeführt wurde, hat ihn der Ausgleich der kalten Progression zweimal angehoben. Die folgende Übersicht zeigt die konsolidierten Fassungen des DBG mit dem jeweils geltenden Höchstbetrag.

Weiterbildungsabzug direkte Bundessteuer: Entwicklung des Höchstbetrags (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG)
Gültig ab Höchstbetrag Rechtsgrundlage Veränderung
1. Januar 2016 CHF 12’000 BG vom 27. Sept. 2013, AS 2014 1105 Einführung
1. Januar 2024 CHF 12’900 V des EFD vom 1. Sept. 2023, AS 2023 493 + CHF 900
1. Januar 2025 CHF 13’000 V des EFD vom 22. Aug. 2024, AS 2024 479 + CHF 100
1. Januar 2026 CHF 13’000 unverändert, Teuerung 0,1 Prozent ± 0

Zwischen 2016 und 2023 blieb der Betrag unverändert bei CHF 12’000: Die Teuerung reichte in diesen Jahren nicht aus, um beim Runden auf 100 Franken einen höheren Wert zu ergeben. Das ist der Betrag, der im Netz noch immer am häufigsten zitiert wird, obwohl er seit 2024 nicht mehr gilt.

Warum es 2026 keine Anpassung gab

Für die Steuerperiode 2026 kommunizierte das EFD am 11. September 2025 eine Teuerung von 0,1 Prozent seit dem letzten Ausgleich. Auf den Höchstbetrag von CHF 13’000 gerechnet, ergibt das rund CHF 13 – ein Wert, der beim Runden auf volle 100 Franken auf null fällt. Der Betrag blieb deshalb für 2026 unverändert bei CHF 13’000, was auch das Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Steuerjahr 2026 bestätigt.

Kein Rückgang möglich

Auch wenn die Teuerung einmal negativ ausfallen sollte, sinkt der Weiterbildungsabzug nicht: Art. 39 Abs. 2 DBG schliesst eine Anpassung bei negativem Teuerungsverlauf ausdrücklich aus. Ein später folgender Ausgleich rechnet dann auf Basis des letzten tatsächlichen Ausgleichs weiter, nicht auf Basis eines zwischenzeitlich tieferen Standes.

Warum Kantone eigene Beträge kennen

Der Ausgleichsmechanismus nach Art. 39 DBG gilt ausschliesslich für die direkte Bundessteuer. Die Kantone legen den Höchstbetrag für die Kantons- und Gemeindesteuern in ihrem eigenen Steuergesetz fest und sind dabei nicht an den Rhythmus oder die Rundungsregel des Bundes gebunden. Das zeigt sich deutlich am Beispiel Aargau: Das kantonale Steuergesetz erhöhte den dortigen Höchstbetrag per 1. Januar 2025 von CHF 12’000 auf CHF 18’000 – ein Schritt, der mit einer einfachen Indexrunde nichts zu tun hat, sondern eine eigene politische Entscheidung des Kantons war. Der Kanton Solothurn wiederum hebt seinen Höchstbetrag erst per 1. Januar 2026 an, von CHF 12’000 auf CHF 12’400.

Wer also liest, der Weiterbildungsabzug betrage CHF 18’000, und daneben, er betrage CHF 13’000, findet keinen Widerspruch, sondern zwei getrennte Rechnungen: die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern des Wohnkantons. Eine vollständige Übersicht aller 26 Kantone mit Fundstelle liefert die Kantonsübersicht; wie die beiden Ebenen grundsätzlich zusammenspielen, erklärt der Artikel Coaching steuerlich absetzen: was Bund und Kanton zulassen.

Wo Sie den aktuellen Betrag für Ihre Steuererklärung nutzen

Für Angestellte zählt der Weiterbildungsabzug zu den Berufskosten und wird in der Steuererklärung entsprechend eingetragen; die einzelnen Schritte dazu stehen im Artikel Coaching in der Steuererklärung: wo es hingehört. Selbstständigerwerbende sind an den Höchstbetrag nach Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG gar nicht gebunden; für sie gilt eine andere Regel, die im Artikel Weiterbildungsabzug für Selbstständige: kein Höchstbetrag erklärt wird.

Wie stark ein höherer Abzug die tatsächlichen Kosten eines Coachings senkt, hängt zusätzlich vom Preis der Leistung selbst ab; eine Einordnung dazu liefert Was Coaching in der Schweiz kostet – und was es nach Steuern kostet.

Häufige Fragen zur kalten Progression beim Abzug

Was ist die kalte Progression genau?

Kalte Progression ist der Effekt, dass eine Lohnerhöhung, die nur die Teuerung ausgleicht, wegen fixer Frankenbeträge im Steuerrecht trotzdem zu einer höheren Steuerlast führt. Der Ausgleich nach Art. 39 DBG korrigiert das jährlich.

Wie oft passt der Bund den Weiterbildungsabzug an?

Grundsätzlich jährlich. Reicht die Teuerung seit dem letzten Ausgleich aber nicht aus, um beim Runden auf 100 Franken einen neuen Wert zu ergeben, bleibt der Betrag wie 2026 unverändert.

Wer legt die neue Höhe fest?

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Art. 39 Abs. 2 DBG, über die Verordnung über die kalte Progression (VKP, SR 642.119.2). Der Bundesrat oder das Parlament sind daran nicht beteiligt.

Warum stieg der Betrag 2024 und 2025, aber nicht 2026?

Die Teuerung war in den massgebenden Vergleichszeiträumen für 2024 und 2025 hoch genug für eine Rundungsstufe von je CHF 900 beziehungsweise CHF 100. Für 2026 betrug sie nur 0,1 Prozent und rundete sich auf null.

Gilt der Bundesbetrag von CHF 13’000 auch für die Kantons- und Gemeindesteuern?

Nein. Jeder Kanton legt seinen eigenen Höchstbetrag im kantonalen Steuergesetz fest, unabhängig vom Rhythmus des Bundes. Die Beträge reichen von CHF 10’700 bis CHF 19’100.

Was passiert, wenn die Teuerung einmal negativ ist?

Dann findet gemäss Art. 39 Abs. 2 DBG keine Anpassung statt. Der nächste positive Ausgleich rechnet auf Basis des letzten tatsächlichen Ausgleichs, nicht auf Basis eines zwischenzeitlich gesunkenen Standes.

Wo trage ich den Betrag in der Steuererklärung ein?

Für Angestellte gehört er zu den Berufskosten. Die genaue Position und was Sie belegen müssen, zeigt der Artikel Coaching in der Steuererklärung: wo es hingehört.

Quellen
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 33 Abs. 1 lit. j und Art. 39 DBG Fedlex, konsolidierte Fassung vom 2. September 2026 12. September 2026
Verordnung des EFD über die kalte Progression (VKP) SR 642.119.2, AS 2024 479 Stand 1. Januar 2025 12. September 2026
Frühere Verordnung des EFD über die kalte Progression AS 2023 493 in Kraft seit 1. Januar 2024 12. September 2026
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Mitteilung: Ausgleich der kalten Progression für das Steuerjahr 2026 11. September 2025 12. September 2026
Kantonales Steueramt Aargau Merkblatt Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten Stand 1. Januar 2026 12. September 2026
Kantonales Steueramt Solothurn Steuerbuch, Ziff. 041-11 Bildungskosten Stand 18. Dezember 2025 12. September 2026