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Abzug

Weiterbildungsabzug für Ehepaare: Gilt der Höchstbetrag doppelt?

Lesezeit: 8 Minuten · Stand: 19. Oktober 2026

Cover-Card Abzug: Weiterbildungsabzug für Ehepaare – CHF 13'000 Der Höchstbetrag steht jedem Ehegatten einzeln zu (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG)
Cover-Card Abzug: Weiterbildungsabzug für Ehepaare – CHF 13'000 Der Höchstbetrag steht jedem Ehegatten einzeln zu (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG)

Lesezeit: 6 Minuten · Stand: 19. Oktober 2026

Kurz beantwortet

Ja, bei der direkten Bundessteuer gilt der Weiterbildungsabzug für jeden Ehegatten einzeln. Jede Person kann berufsorientierte Weiterbildungskosten bis CHF 13’000 pro Steuerperiode abziehen, ein Ehepaar rechnerisch also bis CHF 26’000. Voraussetzung ist, dass jeder Ehegatte seine eigenen Kosten trägt. Ungenutzter Spielraum des einen lässt sich dem anderen nicht zuschlagen (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG).

Weiterbildungsabzug bei Ehepaaren: die Regel auf einen Blick

Viele Ehepaare gehen davon aus, dass bei der gemeinsamen Steuererklärung auch der Weiterbildungsabzug nur einmal zählt. Beim Bund ist das nicht so. Der Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulung, ist in Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG geregelt und beträgt höchstens CHF 13’000 pro Steuerperiode. Er setzt voraus, dass ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder die Person das 20. Lebensjahr vollendet hat und es nicht um Ausbildungskosten bis zu diesem ersten Abschluss geht.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt in ihrem Kreisschreiben Nr. 42 fest, wie der Höchstbetrag bei Ehegatten zu verstehen ist: Er steht jedem Ehegatten einzeln zu. Eine allgemeine Einordnung zum Abzug finden Sie im Bereich Abzug, die Zahlen für Ihren Kanton im Bereich Kantone.

Weiterbildungsabzug bei der direkten Bundessteuer: Ehepaar im Überblick
Frage Antwort Fundstelle
Höchstbetrag pro Person und Steuerperiode CHF 13’000 Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG
Gilt der Höchstbetrag für jeden Ehegatten? Ja, einzeln ESTV, Kreisschreiben Nr. 42, Ziff. 4.2
Rechnerischer Höchstwert für ein Ehepaar CHF 26’000 2 × CHF 13’000
Erwerbseinkommen nötig? Nein ESTV, Kreisschreiben Nr. 42, Ziff. 4.2
Übertragung auf den anderen Ehegatten? Nicht vorgesehen ESTV, Kreisschreiben Nr. 42, Ziff. 4.3

Gilt der Weiterbildungsabzug doppelt? Was das Kreisschreiben sagt

Das Gesetz selbst spricht vom Abzug «bis zum Gesamtbetrag von 13 000 Franken» und sagt nicht ausdrücklich, ob dieser Betrag pro Person oder pro Haushalt gilt. Die Antwort liefert das Kreisschreiben Nr. 42 der ESTV vom 30. November 2017. Es hält fest, dass der Abzug bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, jedem Ehegatten zusteht, und ebenso jeder eingetragenen Partnerin und jedem eingetragenen Partner. Der Maximalbetrag steht jedem Ehegatten einzeln zu.

Das Kreisschreiben von 2017 nennt noch den damaligen Höchstbetrag von CHF 12’000. Das Gesetz in der Fassung vom 2. September 2026 nennt CHF 13’000. Für den Höchstbetrag gilt der Gesetzestext, für die Auslegung bei Ehegatten das Kreisschreiben.

Der Abzug gilt zudem nur für Kosten, die die steuerpflichtige Person selbst trägt. Die Grenze bezieht sich auf alle Weiterbildungsmittel einer Steuerperiode, nicht auf den einzelnen Lehrgang. Notwendige Nebenkosten wie Fahrten zum Kursort zählen mit, bleiben aber im selben Gesamtbetrag. Mehr zu diesen Nebenkosten lesen Sie im Beitrag Coaching steuerlich absetzen.

Gemeinsame Veranlagung: Was die Zusammenrechnung nach Art. 9 DBG bedeutet

Art. 9 Abs. 1 DBG bestimmt, dass das Einkommen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet wird. Art. 9 Abs. 1bis stellt eingetragene Partnerschaften gleich. Ehepaare reichen deshalb eine gemeinsame Steuererklärung ein.

Die Zusammenrechnung betrifft das Einkommen. Sie macht aus zwei Personen nicht eine Person bei den Abzugshöchstbeträgen. Beide Abzüge fliessen in dieselbe gemeinsame Rechnung, jeder aber bis zu seiner eigenen Grenze. Unverheiratete Paare werden einzeln veranlagt, bei ihnen hat ohnehin jede Person ihren eigenen Abzug.

Weiterbildungsabzug Ehepaar: Rechenbeispiele mit zwei Ehegatten

Die folgenden Beispiele zeigen, wie der Höchstbetrag wirkt. Die Beträge sind frei gewählt und zeigen nur die Abzugsgrenze. Welche Steuerersparnis daraus folgt, hängt vom Gesamteinkommen und vom Tarif ab und ergibt sich erst in Ihrer Veranlagung.

Beispiele: abziehbare Weiterbildungskosten bei der direkten Bundessteuer
Fall Kosten Ehegatte 1 Kosten Ehegatte 2 Abziehbar insgesamt
A: beide unter der Grenze CHF 9’000 CHF 7’000 CHF 16’000
B: nur ein Ehegatte bildet sich weiter CHF 16’000 CHF 0 CHF 13’000
C: beide über der Grenze CHF 15’000 CHF 14’000 CHF 26’000

Fall B zeigt die Grenze der Regel: Die überschüssigen CHF 3’000 verfallen. Sie lassen sich nicht dem Ehegatten zuordnen, der selbst keine Kosten hatte. Fall A zeigt den Vorteil der Einzelbetrachtung: Beide Beträge bleiben unter CHF 13’000, deshalb ist die Summe von CHF 16’000 abziehbar, obwohl sie über der Einzelgrenze liegt.

Weiterbildungsabzug ohne Erwerbseinkommen und bei Trennung

Das Kreisschreiben hält ausdrücklich fest, dass für den Abzug kein Zusammenhang mit Erwerbseinkünften erforderlich ist. Er kann auch geltend gemacht werden, wenn in der Steuerperiode kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Ein Ehegatte, der sich zum Beispiel nach einer Familienphase weiterbildet, kann seine Kosten deshalb in der gemeinsamen Steuererklärung abziehen. Zum Thema Familienphase und Kinder lesen Sie auch Weiterbildungsabzug mit Kindern.

Die Regel zur gemeinsamen Veranlagung gilt nur für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe. Leben Sie getrennt, werden Sie einzeln veranlagt und jede Person macht ihren Abzug in der eigenen Steuererklärung geltend. Selbstständig Erwerbende finden die Besonderheiten im Beitrag Weiterbildungsabzug für Selbstständige.

Der Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG ist nicht mit dem Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nach Art. 33 Abs. 2 DBG zu verwechseln. Dieser zweite Abzug beträgt 50 Prozent des niedrigeren Erwerbseinkommens, mindestens CHF 8’600 und höchstens CHF 14’100, und hat mit Weiterbildung nichts zu tun.

Weiterbildungsabzug in der Steuererklärung: Belege, Kanton und Rechner

In der Steuererklärung tragen Sie die Weiterbildungskosten bei der Person ein, die die Weiterbildung besucht hat. Bewahren Sie die Rechnungen und Zahlungsbelege auf den Namen dieser Person auf, denn die Steuerbehörde kann Belege verlangen. Wie die Rückfrage abläuft, steht im Beitrag zur Rückfrage der Steuerbehörde.

Die Bundessteuer ist nur ein Teil Ihrer Steuerrechnung. Die Kantone regeln den Abzug in ihrem eigenen Steuergesetz. Höchstbetrag und Behandlung bei Ehepaaren können dort abweichen, massgebend ist die Wegleitung Ihres Kantons. Bund und Kanton unterscheiden wir im Beitrag Bundessteuer und Kantonssteuer. Mit dem Rechner sehen Sie die Grössenordnung für Ihren Kanton. Zu den Kosten einer Weiterbildung selbst finden Sie Zahlen im Bereich Kosten, Fachbegriffe im Glossar und unser Vorgehen unter Methodik.

Coaching als Weiterbildung beim Ehepaar: Was zählt

Ob ein Coaching zum Weiterbildungsabzug zählt, hängt nicht vom Zivilstand ab, sondern vom Inhalt. Das Kreisschreiben unterscheidet Bildungsleistungen von Beratungsleistungen. Bei einer Beratung liegt das Ziel in der Lösung eines konkreten Problems, nicht in der Vermittlung von Wissen. Beurteilt wird das anhand des abgeschlossenen Vertrags. Überwiegt der Beratungscharakter, sind die Kosten gesamthaft nicht als Weiterbildung abziehbar (Ziff. 4.5.1). Eine Ausbildung zum Coach ist etwas anderes als ein persönliches Coaching, das für Sie ein Problem löst.

Bei einem Ehepaar zählt damit auch hier jede Person für sich: Besucht ein Ehegatte eine berufsorientierte Coach-Ausbildung, fällt sie in seinen Abzug. Ein gemeinsames Paarcoaching ist dagegen in der Regel eine Beratung. Die Anerkennung von Coaches beschreiben wir im Bereich Anerkennung.

Häufige Fragen zum Weiterbildungsabzug für Ehepaare

Gilt der Weiterbildungsabzug für Ehepaare doppelt?

Ja, bei der direkten Bundessteuer steht der Höchstbetrag von CHF 13’000 jedem Ehegatten einzeln zu (ESTV, Kreisschreiben Nr. 42, Ziff. 4.2 und 4.3). Voraussetzung ist, dass beide eigene berufsorientierte Weiterbildungskosten tragen.

Wie hoch ist der Weiterbildungsabzug für ein Ehepaar?

Pro Person höchstens CHF 13’000 pro Steuerperiode (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Für ein Ehepaar ergibt das rechnerisch höchstens CHF 26’000, wenn beide Ehegatten je mindestens CHF 13’000 aufwenden.

Kann ich den ungenutzten Betrag meines Ehegatten übernehmen?

Nein. Der Maximalbetrag steht jedem Ehegatten einzeln zu und bezieht sich auf die von ihm selbst getragenen Kosten. Ein ungenutzter Rest des einen Ehegatten erhöht den Abzug des anderen nicht.

Brauche ich ein Erwerbseinkommen, um den Abzug geltend zu machen?

Nein. Laut Kreisschreiben Nr. 42 ist für den Abzug kein Zusammenhang mit Erwerbseinkünften erforderlich. Er kann auch ohne Erwerbseinkommen in der Steuerperiode geltend gemacht werden.

Gilt die Regel auch für eingetragene Partnerschaften?

Ja. Art. 9 Abs. 1bis DBG stellt eingetragene Partnerinnen und Partner den Ehegatten gleich, und das Kreisschreiben nennt sie beim Abzug ausdrücklich.

Was gilt bei unverheirateten Paaren und getrennt lebenden Ehegatten?

Die Zusammenrechnung nach Art. 9 Abs. 1 DBG gilt nur für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe. Unverheiratete und getrennt lebende Personen werden einzeln veranlagt und machen den eigenen Abzug in der eigenen Steuererklärung geltend.

Gilt dieselbe Regel in meinem Kanton?

Das können wir hier nicht pauschal beantworten. Die Kantone regeln den Abzug in ihrem Steuergesetz, und Höchstbetrag und Praxis können abweichen. Massgebend ist die Wegleitung Ihres Kantons, die Sie über den Bereich Kantone erreichen.

Kann ich ein Coaching als Ehepaar absetzen?

Nur, wenn es sich um berufsorientierte Weiterbildung handelt. Überwiegt der Beratungscharakter, sind die Kosten laut Kreisschreiben Nr. 42 (Ziff. 4.5.1) nicht abziehbar. Ein gemeinsames Paarcoaching ist in der Regel eine Beratung.

Quellen zum Weiterbildungsabzug für Ehepaare

Primärquellen
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesversammlung / Fedlex Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Art. 9 Abs. 1 und 1bis, Art. 33 Abs. 1 lit. j und Abs. 2, konsolidierte Fassung 2026-09-02 2026-10-19
ESTV Kreisschreiben Nr. 42 «Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten», Ziff. 4.2, 4.3 und 4.5.1, PDF 2017-11-30 2026-10-19

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage bei der direkten Bundessteuer wieder, wie sie sich am 19. Oktober 2026 aus den oben genannten Fundstellen ergibt, und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Für die eigene Veranlagung ist die Steuerverwaltung des Wohnkantons massgebend.

Verfasst von Maik Möhring für klarheitscoach.ch.