Mehrwertsteuer auf Coaching: Satz und Umsatzgrenze
Kurz beantwortet
Coaching unterliegt in der Schweiz grundsätzlich dem Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig werden Sie als Coach erst, wenn Sie mit steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres CHF 100’000 Umsatz erreichen (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Unterricht und Weiterbildung sind ausgenommen; ob Ihr Coaching dazu zählt, klärt die Steuerverwaltung.
Wer Coaching anbietet oder bucht, stösst früh auf die Frage nach der Mehrwertsteuer: Steht sie auf der Rechnung, und ab wann muss ein Coach sie überhaupt abrechnen? Dieser Ratgeber beantwortet beides anhand des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG). Die Honorare selbst finden Sie unter Kosten; die steuerliche Seite für Kundinnen und Kunden steht unter Abzug.
Mehrwertsteuer auf Coaching: der Normalsatz von 8,1 Prozent
Das MWSTG kennt keinen eigenen Satz für Coaching. Es gilt der Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG, in Kraft seit 1. Januar 2024). Der reduzierte Satz von 2,6 Prozent ist für Güter und Leistungen wie Lebensmittel, Medikamente oder Bücher vorgesehen (Art. 25 Abs. 2 MWSTG), nicht für Beratung oder Coaching.
| Grösse | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Normalsatz | 8,1 % | Art. 25 Abs. 1 MWSTG |
| Umsatzgrenze der Befreiung (Unternehmen) | weniger als CHF 100’000 pro Jahr | Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG |
| Umsatzgrenze (gemeinnützige Organisationen, Vereine) | weniger als CHF 250’000 pro Jahr | Art. 10 Abs. 2 lit. c MWSTG |
| Berechnung des Umsatzes | vereinbarte Entgelte ohne Steuer | Art. 10 Abs. 2bis MWSTG |
Umsatzgrenze CHF 100’000: ab wann Coaches steuerpflichtig sind
Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und im Inland Leistungen erbringt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Als Unternehmen gilt eine selbstständig ausgeübte, auf nachhaltige Einnahmen ausgerichtete berufliche Tätigkeit, bei der Sie unter eigenem Namen nach aussen auftreten (Art. 10 Abs. 1bis MWSTG). Eine selbstständige Coaching-Praxis erfüllt das in der Regel.
Von der Steuerpflicht befreit sind Sie, solange Sie innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100’000 Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Wer diese Grenze erreicht, fällt nicht mehr unter die Befreiung. Wie die Pflicht dann konkret beginnt, regelt die Steuerverwaltung; fragen Sie dort oder bei einer Treuhandstelle nach.
Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen, nicht nur auf das Coaching. Andere Tätigkeiten, etwa Beratung oder Vorträge, die nicht ausgenommen sind, zählen mit.
Umsatz berechnen: ohne Mehrwertsteuer und mit Auslandsumsatz
Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG). Massgebend ist also das vereinbarte Honorar, nicht der Zahlungseingang. Umsätze im Ausland zählen für die Grenze mit, denn das Gesetz spricht von Umsatz «im In- und Ausland».
| Jahresumsatz ohne Steuer | Befreit nach Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG? |
|---|---|
| CHF 45’000 | Ja, unter der Grenze |
| CHF 99’000 | Ja, unter der Grenze |
| CHF 100’000 | Nein, die Grenze ist erreicht |
| CHF 130’000 | Nein, über der Grenze |
Coaching als Weiterbildung: die Ausnahme von der Steuer
Das Gesetz nimmt bestimmte Leistungen von der Steuer aus. Dazu gehören Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung, nämlich «Unterricht, Ausbildung, Weiterbildung und berufliche Umschulung» (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. a MWSTG). Eine ausgenommene Leistung ist nicht steuerbar, solange nicht nach Art. 22 MWSTG für ihre Versteuerung optiert wird (Art. 21 Abs. 1 MWSTG).
Ob ein bestimmtes Coaching als Unterricht oder Weiterbildung gilt, lässt sich nicht pauschal sagen. Ein Kurs oder ein Ausbildungsangebot wird anders eingeordnet als eine individuelle Einzelbegleitung. Der Gesetzestext enthält dazu keine Coaching-spezifische Regel. Wer sichergehen will, holt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Auskunft zur eigenen Leistung ein. Zur Abgrenzung von Coaching und anderen Leistungsarten siehe auch Abgrenzung.
Wer ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt, ist im Inland von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 lit. d MWSTG).
Mehrwertsteuer auf der Coaching-Rechnung: Rechenbeispiel
Ist ein Coach steuerpflichtig und die Leistung steuerbar, kommt der Satz von 8,1 Prozent auf das Honorar. Die folgende Tabelle zeigt die Rechnung für drei Honorare ohne Steuer.
| Honorar ohne Steuer | Mehrwertsteuer 8,1 % | Rechnungsbetrag |
|---|---|---|
| CHF 150.00 | CHF 12.15 | CHF 162.15 |
| CHF 200.00 | CHF 16.20 | CHF 216.20 |
| CHF 1’000.00 | CHF 81.00 | CHF 1’081.00 |
Steht auf einem Angebot «inklusive Mehrwertsteuer», teilen Sie den Betrag durch 1,081, um das Honorar ohne Steuer zu erhalten. Aus CHF 162.15 werden so CHF 150.00.
Was das für Kundinnen und Kunden bedeutet
Für Privatpersonen ist vor allem wichtig, ob auf der Rechnung Mehrwertsteuer ausgewiesen ist oder nicht. Beides kann korrekt sein: Ein Coach unter der Umsatzgrenze rechnet ohne Steuer ab, ein steuerpflichtiger Coach mit Steuer. Das ist kein Qualitätsmerkmal, sondern folgt aus Art. 10 MWSTG. Beim Vergleich von Angeboten lohnt sich deshalb der Blick darauf, ob die Preise inklusive oder exklusive Steuer genannt werden. Typische Honorarspannen finden Sie unter Kosten. Ob Sie Coaching-Kosten in der Steuererklärung geltend machen können, hängt vom Einzelfall ab und wird bei der Veranlagung geprüft; mehr dazu unter Abzug.
Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer auf Coaching
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Coaching?
Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Er gilt, wenn Ihre Coaching-Leistung steuerbar ist und nicht unter eine Ausnahme von der Steuer fällt.
Ab welchem Umsatz muss ich als Coach Mehrwertsteuer abrechnen?
Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100’000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Wer die Grenze erreicht, ist steuerpflichtig.
Zählt der Umsatz inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer?
Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG).
Ist Coaching als Weiterbildung von der Mehrwertsteuer ausgenommen?
Ausgenommen sind Leistungen im Bereich der Weiterbildung und des Unterrichts (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. a MWSTG). Ob ein konkretes Coaching darunter fällt, hängt von der Leistung ab. Klären Sie das im Zweifel mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Muss ich mich anmelden, wenn ich unter CHF 100’000 bleibe?
Die Befreiung nach Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG gilt von Gesetzes wegen. Ob eine freiwillige Unterstellung für Sie sinnvoll ist, prüfen Sie mit der Steuerverwaltung oder einer Treuhandstelle.
Was gilt, wenn ich nur von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringe?
Wer im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt, ist von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 lit. d MWSTG). Leistungen, die ausgenommen sind und für die nicht optiert wird, sind nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 1 MWSTG).
Fällt Mehrwertsteuer auch bei Online-Coaching an?
Das Gesetz knüpft an die Leistung und ihren Ort an, nicht an das Medium. Für Leistungen im Inland gelten dieselben Regeln. Bei Kundschaft im Ausland empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Steuerverwaltung.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Fedlex | Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20), Art. 10, 21 und 25 | 31.03.2025 (konsolidierte Fassung) | 02.10.2026 |
Weitere Informationen: Methodik und Glossar. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.