Coaching steuerlich absetzen im Kanton Aargau
Unter welchen Voraussetzungen Coaching-Kosten als berufsorientierte Weiterbildung gelten und wann nicht.
Kurz beantwortet
Im Kanton Aargau gehören Weiterbildungskosten in Ziffer 15.5 der Steuererklärung. Seit der Steuerperiode 2025 sind bei den Kantons- und Gemeindesteuern bis CHF 18'000 pro Person abziehbar (§ 40 Abs. 1 lit. p StG), bei der direkten Bundessteuer CHF 13'000. Coaching mit Beratungscharakter anerkennt die Aargauer Praxis in der Regel nicht als Weiterbildung.
Wo Coaching in der Aargauer Steuererklärung steht
Weiterbildungskosten sind im Aargau ein allgemeiner Abzug und keine Berufskosten. Das Steuergesetz nimmt sie bei den übrigen Berufskosten ausdrücklich aus (§ 35 Abs. 1 StG). Sie gehören deshalb auf der Seite Abzüge unter Ziffer 15 «Weitere Abzüge» in die Unterziffer 15.5 «Berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten». Einen Feld-Code nennt die Wegleitung 2025 nicht.
Ausgefüllt wird die Steuererklärung 2025 mit eTAX AARGAU im Browser oder auf Papier. Wer einen Betrag in Ziffer 15.5 einträgt, muss eine Aufstellung mit Belegen mitschicken, siehe Nachweis und Belege im Kanton Aargau. Allgemein zum Eintragen: Coaching in der Steuererklärung eintragen.
Höchstbetrag des Weiterbildungsabzugs im Aargau: CHF 18'000
Erhöht wurde der Betrag mit der Änderung des Steuergesetzes vom 3. Dezember 2024. Seit 1. Januar 2025 lautet § 40 Abs. 1 lit. p StG: abziehbar sind die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung «bis zum Gesamtbetrag von Fr. 18'000.–». Der Betrag steht als fester Frankenbetrag im Gesetz.
| Steuerperiode | Kantons- und Gemeindesteuern | Direkte Bundessteuer |
|---|---|---|
| bis 2024 | CHF 12'000 | – |
| 2025 | CHF 18'000 | CHF 13'000 |
| 2026 | CHF 18'000 | – |
Der Wert für 2026 stammt aus dem Merkblatt des Kantonalen Steueramts mit Stand 1. Januar 2026. Den Betrag erhält jede Person: Bei Verheirateten und eingetragenen Partnern steht er beiden zu. Für die direkte Bundessteuer gilt der tiefere Betrag nach Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG.
Coaching im Aargau: eine strenge Praxis
Das Merkblatt «Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten» des Kantonalen Steueramts (Steuerbuch Bd. I Reg. 5.6, Stand 1. Januar 2026) äussert sich ausdrücklich zu Coaching. In Ziffer 3.5 steht: «Beratungsleistungen (inkl. Berufs-, Studien- und Karriereberatungen), Coaching oder Training erfolgen in der Regel ohne Vermittlung von Wissen.» Es gehe vielmehr um die Lösung eines konkreten Problems.
Massgebend ist der Vertrag: Er entscheidet, ob eine Bildungsleistung oder eine Beratung vorliegt. «Überwiegt der Beratungscharakter, sind die angefallenen Kosten gesamthaft nicht als eine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu qualifizieren.» Das ist laut Merkblatt meist der Fall, wenn das Angebot individuell auf Sie zugeschnitten ist, auf einer vorgängigen Analyse Ihrer Situation beruht und konkrete Lösungen erarbeitet.
Ebenso deutlich ist das Merkblatt bei Persönlichkeitsbildung und Supervision. Zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten zählen in der Regel Massnahmen, die «primär der Persönlichkeitsbildung dienen», etwa Kurse in Kinesiologie, Psychologie oder Astrologie, «oder bei unselbstständig Erwerbenden eine Supervision».
Was das für Sie heisst
Ein klassisches Einzelcoaching, Laufbahn- oder Karriereberatung ist im Aargau in der Regel nicht abziehbar: Überwiegt der Beratungscharakter, sind die Kosten laut Merkblatt «gesamthaft» keine Weiterbildung. Chancen hat nur, was vertraglich als Bildungsleistung mit Wissensvermittlung angelegt ist. Die Bundesregeln beschreibt Coaching steuerlich absetzen.
Was im Aargau sonst nicht abziehbar ist
- Erstausbildung: Die Kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind «nie abzugsfähig». Wer jünger als 20 ist, braucht mindestens einen solchen Abschluss (Merkblatt Ziff. 3.1). Mehr unter Erstausbildung oder Weiterbildung.
- Liebhaberei und Selbstentfaltung: ausgeschlossen, zum Beispiel Salsa-Tanzstunden eines Sozialarbeiters (Ziff. 3.5).
- Sprachkurse ohne Berufsbezug: Fehlt jeder minimale Zusammenhang mit der Arbeit, gelten sie als Liebhaberei (Ziff. 3.5).
- Bildungsreisen: in der Regel nicht abziehbar, etwa die USA-Reise eines Geografielehrers (Ziff. 3.5).
Wenn der Arbeitgeber mitzahlt
Abziehbar ist nur, was Sie selbst bezahlen. Übernimmt der Arbeitgeber oder ein Dritter die ganzen Kosten, entfällt der Abzug. Bei einer Teilzahlung zählt nur «der Teil, den sie tatsächlich selbst bezahlt hat» (Merkblatt Ziff. 5.4). Müssen Sie vom Arbeitgeber bezahlte Kosten zurückzahlen, etwa nach einem Stellenwechsel, ziehen Sie die Rückzahlung im Jahr der Zahlung ab (Ziff. 5.5).
Selbstständig Erwerbende im Aargau
Für Selbstständige ist das Merkblatt klar: Aus- und Weiterbildungskosten können «als Gewinnungskosten unbeschränkt» abgezogen werden, sofern sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind (Ziff. 6). Die Obergrenze von CHF 18'000 gilt dann nicht. Hintergrund: Weiterbildungsabzug für Selbstständige.
Fragen und Antworten
Wie viel Weiterbildung kann ich im Aargau abziehen?
Seit der Steuerperiode 2025 höchstens CHF 18'000 pro Person bei den Kantons- und Gemeindesteuern (§ 40 Abs. 1 lit. p StG). Für die direkte Bundessteuer gelten 2025 CHF 13'000.
Gilt der höhere Betrag auch für 2026?
Ja. Das Merkblatt des Kantonalen Steueramts mit Stand 1. Januar 2026 nennt für 2026 ebenfalls CHF 18'000.
Ist ein Einzelcoaching im Aargau abziehbar?
In der Regel nicht. Laut Merkblatt erfolgt Coaching meist ohne Wissensvermittlung. Überwiegt der Beratungscharakter, sind die Kosten gesamthaft keine Weiterbildung.
Kann ich eine Supervision abziehen?
Als unselbstständig erwerbende Person in der Regel nicht. Das Merkblatt zählt Supervision zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.
Wo trage ich die Kosten ein?
In der Steuererklärung unter Ziffer 15.5 «Berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten», zusammen mit einer Aufstellung und den Belegen.
Was gilt für Selbstständige?
Weiterbildung mit Bezug zur selbstständigen Tätigkeit ist als Gewinnungskosten unbeschränkt abziehbar, also ohne die Grenze von CHF 18'000.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Kantonales Steueramt Aargau | Merkblatt Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Bd. I Reg. 5.6) | Stand 01.01.2026 | 01.10.2026 |
| Kantonales Steueramt Aargau | Wegleitung zur Steuererklärung 2025, Ziffer 15.5 | Steuerjahr 2025 | 01.10.2026 |
| Kantonales Steueramt Aargau | Online-Wegleitung 15.5 | aktualisiert 18.05.2026 | 01.10.2026 |
| Kanton Aargau | Steuergesetz (SAR 651.100), § 35 und § 40 Abs. 1 lit. p | Stand 01.01.2025 | 01.10.2026 |
| Kanton Aargau | AGS 2024/10-26, Änderung StG vom 3. Dezember 2024 | in Kraft 01.01.2025 | 01.10.2026 |
Steuerabzugs-Rechner
Der Rechner gibt eine Grössenordnung. Ob ein Coaching als berufsorientierte Weiterbildung anerkannt wird, entscheidet die Steuerbehörde in der Veranlagung, nicht dieser Rechner.
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