Coaching steuerlich absetzen im Kanton Luzern
Unter welchen Voraussetzungen Coaching-Kosten als berufsorientierte Weiterbildung gelten und wann nicht.
Kurz beantwortet
Im Kanton Luzern tragen Sie Coaching als berufsorientierte Weiterbildung auf Seite 3 der Steuererklärung unter «Abzüge» ein (Code 248 für Person 1, Code 249 für Person 2). Ab der Steuerperiode 2025 sind höchstens CHF 13'000 pro Person abziehbar, bei Kanton und Bund gleich. Die Luzerner Praxis nennt Coaching ausdrücklich, sofern es berufsbezogen ist.
Was die Luzerner Steuerpraxis zu Coaching sagt
Luzern nennt Coaching beim Namen. In der Steuer+Praxis 3/2018 der Dienststelle Steuern (Stand 18.01.2018, Ziff. 2) heisst es: «Beratungsleistungen (Berufs-, Studien- und Karriereberatungen, Coaching und Training) gelten als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung». Die Bedingung folgt im selben Satz: «sofern diese entweder berufsbezogen oder im Hinblick auf eine künftige Berufsausübung erforderlich sind».
Die Grenze zieht der nächste Satz: Besuchen Sie solche Angebote «hauptsächlich aus persönlichem (nicht berufsorientiertem) Interesse», sind die Kosten nicht abziehbar. Nach diesem Wortlaut kommt ein Coaching mit klarem Berufsbezug für den Abzug in Frage, ein Coaching zur privaten Lebensgestaltung nicht. Das ist unsere Einordnung, keine Aussage der Dienststelle zum Einzelfall.
Stand der Quelle
Die Steuer+Praxis stammt vom 18.01.2018 und nennt noch den damaligen Maximalbetrag von CHF 12'000. Das aktuelle Luzerner Steuerbuch (gültig ab 01.01.2025) enthält die Coaching-Stelle nicht.
Wo Coaching in der Luzerner Steuererklärung steht
| Zeile | Code |
|---|---|
| Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, Person 1 | 248 |
| Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, Person 2 | 249 |
| Aufstellung | 250 |
Die Zeile trägt den Vermerk «Aufstellung». Die Erläuterungen dazu stehen in der Wegleitung 2025 unter dem Stichwort «Weiterbildungskosten» auf Seite 29. Was zu den Belegen gilt, steht unter Nachweis und Belege im Kanton Luzern.
Höchstbetrag des Weiterbildungsabzugs im Kanton Luzern
Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 1 lit. m des Luzerner Steuergesetzes, zusammen mit Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG für die Bundessteuer. Das Steuerbuch (gültig ab 01.01.2025) nennt:
| Steuerperiode | Staats- und Gemeindesteuern | Direkte Bundessteuer |
|---|---|---|
| ab 2025 | CHF 13'000 | CHF 13'000 |
Der Betrag lag früher bei CHF 12'000 und wurde laut Steuerbuch im Rahmen des Ausgleichs der kalten Progression erhöht, siehe Kalte Progression beim Weiterbildungsabzug. Einen eigenen Betrag für 2026 haben wir in den Luzerner Quellen nicht gefunden.
Was im Kanton Luzern nicht abziehbar ist
- Liebhaberei und Hobby: «Nicht abzugsfähig sind Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby)» (Steuer+Praxis 3/2018).
- Unterhaltung und Freizeit: Dasselbe gilt für Anlässe im Bereich Unterhaltung, Erlebnis, Geselligkeit, Sport und Hobby.
- Erstausbildung: Voraussetzung ist ein Abschluss auf der Sekundarstufe II oder das vollendete 20. Lebensjahr; Kosten bis zum ersten Abschluss sind ausgeschlossen. Mehr unter Erstausbildung oder Weiterbildung.
Günstig für Coaching ausserhalb des Wohnorts: Fahrkosten der Weiterbildung können laut Steuerbuch neben den berufsbedingten Fahrkosten abgezogen werden, auch wenn deren Maximalbetrag von CHF 6'000 (Kanton) bzw. CHF 3'000 (Bund) bereits erreicht ist.
Arbeitgeber und Selbstständige im Kanton Luzern
Was der Arbeitgeber bezahlt, gilt laut Steuerbuch «immer als geschäftsmässig begründete Aufwendungen» und wird Ihnen nicht als Einkommen angerechnet. Zahlt er Ihnen Kosten erst später zurück, ist diese Rückerstattung steuerbar. Abziehen dürfen Sie nur, was Sie selbst getragen haben. Mehr dazu unter Arbeitgeber zahlt Coaching.
Selbstständige können ihre eigene Weiterbildung laut Steuer+Praxis 3/2018 «sofern diese geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, im Jahr des Aufwands» abziehen. Einen Maximalbetrag nennt die Quelle dafür nicht.
Fragen und Antworten
Ist Coaching im Kanton Luzern als Weiterbildung abziehbar?
Ja, wenn es berufsbezogen ist. Die Luzerner Steuer+Praxis 3/2018 zählt Coaching und Training zu den Beratungsleistungen, die als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung gelten.
Wie viel kann ich im Kanton Luzern abziehen?
Ab der Steuerperiode 2025 höchstens CHF 13'000 pro Person, bei den Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer. Bei Ehepaaren gilt der Betrag je Person.
Wo trage ich das Coaching ein?
Auf Seite 3 der Steuererklärung unter «Abzüge», Zeile «Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung»: Code 248 für Person 1, Code 249 für Person 2.
Wann ist ein Coaching in Luzern nicht abziehbar?
Wenn Sie es hauptsächlich aus persönlichem, nicht berufsorientiertem Interesse besuchen. Auch Liebhaberei, Hobby, Unterhaltung, Erlebnis, Geselligkeit und Sport sind ausgeschlossen.
Kann ich die Fahrkosten zum Coaching zusätzlich abziehen?
Ja. Laut Luzerner Steuerbuch können Fahrkosten der Weiterbildung neben den berufsbedingten Fahrkosten geltend gemacht werden, auch wenn deren Maximalbetrag schon erreicht ist.
Mein Arbeitgeber bezahlt das Coaching. Muss ich etwas versteuern?
Nein. Vom Arbeitgeber getragene Kosten gelten laut Steuerbuch als geschäftsmässig begründet und werden Ihnen nicht als Einkommen angerechnet. Sie selbst ziehen nur ab, was Sie bezahlt haben.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Dienststelle Steuern Luzern | Steuer+Praxis 3/2018: Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten | 18.01.2018 | 01.10.2026 |
| Dienststelle Steuern Luzern | Luzerner Steuerbuch Band 1, § 40 Nr. 11 | gültig ab 01.01.2025 | 01.10.2026 |
| Dienststelle Steuern Luzern | Wegleitung zur Steuererklärung 2025 | Steuerperiode 2025 | 01.10.2026 |
| Eidgenössische Steuerverwaltung | Kantonsblatt Luzern, § 40 Abs. 1 lit. m StG | Februar 2026 | 01.10.2026 |
Steuerabzugs-Rechner
Der Rechner gibt eine Grössenordnung. Ob ein Coaching als berufsorientierte Weiterbildung anerkannt wird, entscheidet die Steuerbehörde in der Veranlagung, nicht dieser Rechner.
Ratgeber zum Thema
AbzugCoaching steuerlich absetzen: was Bund und Kanton zulassenBeim Bund sind CHF 13'000 abziehbar, in den Kantonen zwischen CHF 10'700 und 19'100. Warum zwei Beträge gelten und was der Abzug in Franken bringt.
AbzugCoaching in der Steuererklärung: wo es hingehörtDer Weiterbildungsabzug hat in der Steuererklärung eine eigene Rubrik: bei der direkten Bundessteuer bis CHF 13’000, im Kanton Solothurn separat un …
AusbildungErstausbildung oder Weiterbildung: die Grenze für den SteuerabzugWeiterbildungskosten sind bei der Bundessteuer bis CHF 13'000 abziehbar (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Was als Erstausbildung gilt und wo die Grenze …Zum Weiterlesen
- Weiterbildungsabzug im Kanton Luzern
- Selbstständig oder angestellt im Kanton Luzern
- Arbeitgeber zahlt im Kanton Luzern
- Nachweis und Belege im Kanton Luzern
- Coaching und Psychotherapie im Kanton Luzern
Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Klarheitscoach ist unabhängig und weder eine Behörde noch eine Steuerberatung.