Arbeitgeber zahlt Coaching: Lohnausweis und Rückzahlungsklausel
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer berufsorientierten Weiterbildung, entsteht dem Arbeitnehmer nach Artikel 17 Absatz 1bis DBG kein steuerbarer Vorteil, unabhängig von der Höhe. Der Arbeitgeber bescheinigt die Zahlung in Ziffer 13.3 des Lohnausweises. Muss der Arbeitnehmer die Kosten bei Kündigung zurückzahlen, lässt sich der Betrag im Jahr der Rückzahlung bis CHF 13’000 abziehen.
Dieser Beitrag gehört zum Silo Abzug, das den Weiterbildungsabzug für Bund und alle 26 Kantone einordnet. Mit dem Steuerabzugs-Rechner sehen Sie, was ein Abzug in Ihrer Wohngemeinde konkret wert ist – auch für den Fall, dass Sie eine vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildung später zurückzahlen müssen. Kanonische Seite: klarheitscoach.ch/rechner.
Steuerabzugs-Rechner
Der Rechner gibt eine Grössenordnung. Ob ein Coaching als berufsorientierte Weiterbildung anerkannt wird, entscheidet die Steuerbehörde in der Veranlagung, nicht dieser Rechner.
Zahlt der Arbeitgeber eine Weiterbildung oder ein Coaching, stellt sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst eine einzige Frage: Muss ich das versteuern? Für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung beantwortet das Gesetz sie eindeutig mit Nein. Komplizierter wird es, wenn eine Rückzahlungsklausel greift, etwa weil das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer vereinbarten Bindungsfrist endet. Und bevor eine dieser Fragen überhaupt zählt, muss geklärt sein, ob das gebuchte Coaching aus Sicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) überhaupt als Weiterbildung durchgeht – und das ist beim Stichwort Coaching keineswegs selbstverständlich.
- CHF 0 steuerbarer Vorteil beim Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung bezahlt – unabhängig von der Höhe (Art. 17 Abs. 1bis DBG; für Kantons- und Gemeindesteuern analog Art. 7 Abs. 1 StHG).
- Ziffer 13.3 des Lohnausweises: Hier bescheinigt der Arbeitgeber die Kostenübernahme, aber nur, wenn die Rechnung auf den Namen des Arbeitnehmers lautet.
- CHF 13’000 höchstens abziehbar bei der direkten Bundessteuer, wenn der Arbeitnehmer übernommene Kosten zurückzahlen muss (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG, seit Steuerperiode 2025; zuvor CHF 12’000).
- Coaching gilt laut ESTV «grundsätzlich» nicht als berufsorientierte Weiterbildung, ausser der Schulungscharakter überwiegt klar den Beratungscharakter (Kreisschreiben Nr. 42, Ziffer 4.5.1).
Ist ein vom Arbeitgeber bezahltes Coaching ein geldwerter Vorteil?
Grundsätzlich sind alle geldwerten Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis steuerbares Einkommen (Art. 17 Abs. 1 DBG). Für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung gilt seit dem 1. Januar 2016 eine Ausnahme: Nach Artikel 17 Absatz 1bis DBG stellen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, unabhängig von deren Höhe keinen geldwerten Vorteil dar. Der Arbeitnehmer muss diesen Betrag also weder als Lohn versteuern noch in der Steuererklärung eintragen. Dieselbe Ausnahme gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern, dort gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG). Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber direkt an das Bildungsinstitut zahlt oder die Kosten dem Arbeitnehmer erstattet.
Warum nicht jedes Coaching als Weiterbildung zählt
Die Steuerbefreiung nach Artikel 17 Absatz 1bis DBG greift nur, wenn die bezahlte Leistung überhaupt eine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG ist. Genau hier liegt bei Coaching die Hürde: Die ESTV unterscheidet in ihrem Kreisschreiben Nr. 42 zwischen Bildungsleistungen, die primär Wissen vermitteln, und Beratungsleistungen, die primär ein konkretes Problem lösen. Wörtlich hält die ESTV in Ziffer 4.5.1 fest: «Berufs-, Studien- und Karriereberatungen, Coaching und Training stellen grundsätzlich keine berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen dar.» Massgebend für die Abgrenzung ist der abgeschlossene Vertrag: Ist das Verhältnis individuell auf den Auftraggeber zugeschnitten, beruht es auf einer vorgängigen Analyse der Situation und zielt es auf konkrete Problemlösungsvorschläge, überwiegt der Beratungscharakter – und die Kosten zählen gesamthaft nicht als Weiterbildung. Überwiegt dagegen nachweisbar die Vermittlung von beruflichem Wissen nach einer strukturierten Methodik, kann eine Coaching-Massnahme im Einzelfall als Weiterbildung gelten. Diese Einordnung entscheidet die Steuerbehörde im Einzelfall anhand von Vertrag und Leistungsbeschrieb, nicht dieser Artikel.
Wie der Arbeitgeber die Zahlung im Lohnausweis bescheinigt
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung, hängt die Deklarationspflicht davon ab, auf wen die Rechnung lautet. Lautet die Rechnung auf den Arbeitgeber oder zahlt er direkt an das Bildungsinstitut, muss im Lohnausweis nichts bescheinigt werden. Lautet die Rechnung dagegen auf den Namen des Arbeitnehmers und erstattet der Arbeitgeber den Betrag, ist die Vergütung in Ziffer 13.3 des Lohnausweises einzutragen («Beiträge des Arbeitgebers für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung»). Das schreibt die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises von SSK und ESTV in Randziffer 61 vor. Die Eintragung in Ziffer 13.3 bedeutet dabei nicht, dass der Betrag steuerbar wird – sie dient allein der Transparenz gegenüber der Steuerbehörde.
Rückzahlungsklausel: was bei einer Kündigung passiert
Viele Ausbildungsvereinbarungen enthalten eine Rückzahlungsklausel: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer vereinbarten Bindungsfrist, muss der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten ganz oder teilweise zurückzahlen. Diese Klausel ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, keine steuerrechtliche Regel – das Steuerrecht setzt erst an, sobald die Rückzahlung tatsächlich erfolgt. Die ESTV regelt diesen Fall in Ziffer 4.7.2 des Kreisschreibens Nr. 42: Muss der Arbeitnehmer die ursprünglich vom Arbeitgeber getragenen Kosten aufgrund einer solchen Klausel zurückzahlen, kann er dafür im Zeitpunkt der Rückzahlung den Abzug nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG geltend machen.
Der Abzug im Jahr der Rückzahlung
Der Abzug für die zurückgezahlten Kosten wird im Kalenderjahr geltend gemacht, in dem tatsächlich zurückbezahlt wird – nicht im Jahr, in dem die Weiterbildung stattfand. Wurden die Kosten vom Arbeitgeber über mehrere Kalenderjahre übernommen, gilt für jedes betroffene Jahr die damals zulässige Obergrenze: Bei der direkten Bundessteuer sind das höchstens CHF 13’000 pro Kalenderjahr, in dem die entsprechenden Kosten angefallen sind (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG); für Kosten, die vor der Steuerperiode 2025 anfielen, lag die Grenze bei CHF 12’000. Diese Präzisierung erklärt, warum ein Rückzahlungsbetrag von zum Beispiel CHF 25’000 aus zwei Ausbildungsjahren steuerlich nicht in einem einzigen Abzug von CHF 25’000 mündet, sondern jahresweise gedeckelt wird. Für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt sinngemäss der jeweils kantonal festgelegte Höchstbetrag nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe o StHG; die Beträge nach Kanton hat die Kantonsübersicht zusammengestellt.
Wenn der Arbeitgeber später zahlt, was Sie schon abgezogen haben
Der umgekehrte Fall kommt ebenfalls vor: Der Arbeitnehmer trägt die Weiterbildungskosten zunächst selbst und macht dafür den Abzug nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG geltend. Vergütet der Arbeitgeber diese Kosten in einer späteren Steuerperiode ganz oder teilweise, hat der Arbeitnehmer sie im entsprechenden Umfang letztlich nicht selbst getragen. Die ESTV verlangt deshalb in Ziffer 4.7.3 des Kreisschreibens Nr. 42, dass der bereits abgezogene und nun vergütete Betrag im Jahr der Rückvergütung als steuerbares Einkommen nach Artikel 16 Absatz 1 DBG aufgerechnet wird. Der Arbeitgeber bescheinigt solche Rückvergütungen ebenfalls in Ziffer 13.3 des Lohnausweises.
Übernimmt der neue Arbeitgeber die Rückzahlungspflicht?
Wechselt der Arbeitnehmer die Stelle und übernimmt der neue Arbeitgeber eine bestehende Rückzahlungsverpflichtung aus einer Ausbildungsvereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber, gilt diese Leistung als steuerbares Einkommen nach Artikel 17 Absatz 1 DBG. Das gilt laut Ziffer 4.8 des Kreisschreibens Nr. 42 unabhängig davon, ob der neue Arbeitgeber den Betrag direkt an den früheren Arbeitgeber überweist oder dem Arbeitnehmer erstattet. Der Grund: Anders als bei der laufenden Weiterbildung im bestehenden Arbeitsverhältnis greift Artikel 17 Absatz 1bis DBG hier nicht, weil die Aus- oder Weiterbildung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.
Gilt das auch für die Kantons- und Gemeindesteuern?
Ja, im Grundsatz. Das Steuerharmonisierungsgesetz übernimmt beide Regeln für die Kantons- und Gemeindesteuern: Artikel 7 Absatz 1 StHG befreit die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung unabhängig von deren Höhe von der Einkommenssteuer, wortgleich zu Artikel 17 Absatz 1bis DBG. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe o StHG erlaubt den Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten – und damit auch zurückgezahlter Beträge – bis zu einem vom jeweiligen Kanton bestimmten Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag unterscheidet sich von Kanton zu Kanton und weicht meist vom Bundesbetrag von CHF 13’000 ab. Details dazu und zur Aufteilung zwischen Bund und Kanton allgemein finden Sie in der Kantonsübersicht.
| Szenario | Steuerfolge beim Arbeitnehmer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Arbeitgeber zahlt direkt ans Bildungsinstitut | Kein steuerbares Einkommen | Art. 17 Abs. 1bis DBG; KS42 Ziff. 4.7.1 |
| Arbeitgeber vergütet eine auf den Arbeitnehmer lautende Rechnung | Kein steuerbares Einkommen; Deklaration in Lohnausweis Ziffer 13.3 | Art. 17 Abs. 1bis DBG; Wegleitung Rz 61 |
| Arbeitnehmer zahlt Kosten aufgrund Rückzahlungsklausel zurück | Abzug im Zahlungsjahr, max. CHF 13’000 pro betroffenem Kalenderjahr | Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG; KS42 Ziff. 4.7.2 |
| Arbeitgeber vergütet nachträglich selbst getragene Kosten | Nachträglich steuerbares Einkommen im Vergütungsjahr | Art. 16 Abs. 1 DBG; KS42 Ziff. 4.7.3 |
| Neuer Arbeitgeber übernimmt die Rückzahlungspflicht | Steuerbares Einkommen | Art. 17 Abs. 1 DBG; KS42 Ziff. 4.8 |
Wichtig: Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage bei einer berufsorientierten Weiterbildung. Ob Ihr konkretes Coaching diese Voraussetzung erfüllt, hängt vom abgeschlossenen Vertrag ab. Halten Sie schriftlich fest, welches berufliche Ziel verfolgt wurde und wie die Leistung methodisch aufgebaut war – das ist der Nachweis, den die Steuerbehörde im Zweifelsfall verlangt. Was Coaching in der Schweiz üblicherweise kostet, zeigt die Übersicht im Silo Kosten.
Häufige Fragen zu arbeitgeberbezahltem Coaching und Rückzahlungsklauseln
Muss ich eine vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildung in der Steuererklärung angeben?
Nein. Lautet die Rechnung auf den Arbeitgeber oder zahlt er direkt an das Bildungsinstitut, erscheint nichts im Lohnausweis und nichts in Ihrer Steuererklärung (Art. 17 Abs. 1bis DBG). Lautet die Rechnung auf Ihren Namen, bescheinigt der Arbeitgeber die Vergütung in Ziffer 13.3 des Lohnausweises – ein eigener Abzug ist trotzdem nicht nötig, weil kein Vorteil zu versteuern ist.
Gilt Coaching automatisch als berufsorientierte Weiterbildung?
Nein. Die ESTV ordnet Coaching, Training sowie Berufs-, Studien- und Karriereberatung im Kreisschreiben Nr. 42, Ziffer 4.5.1, «grundsätzlich» nicht als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung ein, weil in der Regel der Beratungscharakter überwiegt. Massgebend ist der abgeschlossene Vertrag im Einzelfall.
Was bedeutet eine Rückzahlungsklausel konkret?
Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten zunächst, verlangt sie aber ganz oder teilweise zurück, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf einer vereinbarten Bindungsfrist kündigt. Das ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung in der Ausbildungsvereinbarung, keine steuerrechtliche Regel.
Kann ich die zurückgezahlten Kosten von den Steuern abziehen?
Ja, im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung, gestützt auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG (KS42, Ziffer 4.7.2). Wurden die Kosten über mehrere Jahre übernommen, gilt für jedes betroffene Jahr dessen damalige Obergrenze.
Wie hoch ist die Obergrenze für diesen Abzug?
Bei der direkten Bundessteuer höchstens CHF 13’000 pro Kalenderjahr, in dem die Kosten angefallen sind (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG, seit Steuerperiode 2025; zuvor CHF 12’000). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern bestimmt jeder Kanton seinen eigenen Höchstbetrag (Art. 9 Abs. 2 lit. o StHG) – Details in der Kantonsübersicht.
Was passiert, wenn der neue Arbeitgeber die Rückzahlung übernimmt?
Das gilt als steuerbares Einkommen beim Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob der neue Arbeitgeber direkt an den früheren Arbeitgeber zahlt oder den Betrag dem Arbeitnehmer erstattet (Art. 17 Abs. 1 DBG; KS42, Ziffer 4.8).
Was, wenn ich die Weiterbildung zuerst selbst zahle und der Arbeitgeber sie später vergütet?
Haben Sie die Kosten bereits als Abzug geltend gemacht, wird der später vom Arbeitgeber vergütete Betrag im Jahr der Vergütung als steuerbares Einkommen aufgerechnet (Art. 16 Abs. 1 DBG; KS42, Ziffer 4.7.3). Der Arbeitgeber bescheinigt die Rückvergütung wiederum in Ziffer 13.3 des Lohnausweises.
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bund (Fedlex) | Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 17 Abs. 1bis und Art. 33 Abs. 1 lit. j (SR 642.11) | konsolidiert per 2. September 2026 | 21. September 2026 |
| Bund (Fedlex) | Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. o (SR 642.14) | konsolidiert per 1. Januar 2025 | 21. September 2026 |
| Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) | Kreisschreiben Nr. 42, «Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten», Ziff. 4.5.1, 4.6–4.8 | 30. November 2017 | 21. September 2026 |
| Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) / ESTV | Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Formular 11), Ziffer 13.3, Rz 61 | gültig ab 1. Januar 2026 | 21. September 2026 |
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage mit Fundstelle ein und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Ob eine konkrete Coaching-Leistung als berufsorientierte Weiterbildung gilt, entscheidet die zuständige Steuerbehörde anhand des abgeschlossenen Vertrags. Stand dieses Beitrags: 21. September 2026.