Bildungsurlaub in der Schweiz: Gibt es ein Recht darauf?
Kurz beantwortet
In der Schweiz gibt es kein allgemeines Recht auf Bildungsurlaub. Das Obligationenrecht regelt nur den Jugendurlaub: Bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben Sie pro Dienstjahr Anspruch auf bis zu eine Arbeitswoche für ausserschulische Jugendarbeit samt dazu nötiger Ausbildung, ohne Lohn. Für Coaching-Weiterbildungen brauchen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.
Bildungsurlaub in der Schweiz: Was das Gesetz regelt
Wer eine Coaching-Ausbildung oder einen Vorbereitungskurs plant, fragt sich oft, ob der Arbeitgeber freigeben muss. Die kurze Antwort: Das Bundesrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Bildungsurlaub. Im Obligationenrecht (OR) steht in Art. 329e nur der «Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit», der umgangssprachlich Jugendurlaub heisst. Er deckt eine enge Tätigkeit ab, nämlich unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Arbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie die dafür nötige Aus- und Weiterbildung.
Eine berufliche Weiterbildung zur Coachin oder zum Coach fällt nicht darunter. Wie Sie zur Ausbildung stehen, finden Sie im Bereich Ausbildung, die Kostenseite im Bereich Kosten.
Jugendurlaub nach Art. 329e OR: Voraussetzungen und Dauer
Der Anspruch hängt an mehreren Bedingungen, die das Gesetz in Art. 329e OR nennt. Die folgende Tabelle fasst sie zusammen.
| Punkt | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Alter | bis zum vollendeten 30. Altersjahr | Art. 329e Abs. 1 OR |
| Dauer | jedes Dienstjahr bis zu insgesamt einer Arbeitswoche | Art. 329e Abs. 1 OR |
| Zweck | unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit in der ausserschulischen Jugendarbeit sowie dazu nötige Aus- und Weiterbildung | Art. 329e Abs. 1 OR |
| Lohn | kein Lohnanspruch, günstigere Abrede möglich | Art. 329e Abs. 2 OR |
| Anmeldung | Anzeige zwei Monate im Voraus, wenn keine Einigung zustande kommt | Art. 329e Abs. 3 OR |
| Verfall | nicht bezogene Tage verfallen am Ende des Kalenderjahres | Art. 329e Abs. 3 OR |
| Nachweis | auf Verlangen des Arbeitgebers | Art. 329e Abs. 4 OR |
Bezahlt oder unbezahlt: Wer zahlt während der Freistellung?
Beim gesetzlichen Jugendurlaub besteht während der Abwesenheit kein Lohnanspruch (Art. 329e Abs. 2 OR). Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf aber zugunsten der Arbeitnehmenden eine andere Regelung getroffen werden. Das gilt allgemein: Art. 362 OR erlaubt es, von Art. 329e Abs. 1 und 3 nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abzuweichen. Besser stellen darf der Betrieb Sie also jederzeit.
Der Jugendurlaub darf zudem Ihre Ferien nicht kürzen, sofern die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr beträgt und Sie kein Verschulden trifft (Art. 329b Abs. 2 OR). Ihr gesetzlicher Ferienanspruch bleibt davon getrennt: mindestens vier Wochen pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR).
Bildungsurlaub für eine Coaching-Ausbildung ist keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Er entsteht nur durch Vereinbarung, Reglement oder Gesamtarbeitsvertrag.
Weiterbildung und Arbeitgeber: Freistellung vereinbaren
Für eine berufliche Weiterbildung, die nicht unter Art. 329e OR fällt, bleibt die Einigung mit dem Arbeitgeber. Üblich sind drei Wege: bezogene Ferientage, unbezahlter Urlaub oder eine Freistellung, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt, etwa weil die Weiterbildung dem Betrieb nützt. Wenn der Arbeitgeber Kosten übernimmt, sind oft Rückzahlungsklauseln im Spiel. Das Wichtigste dazu finden Sie im Beitrag über den Arbeitgeber, der Coaching zahlt.
Prüfen Sie zuerst die Dokumente, die für Sie gelten: Arbeitsvertrag, Personalreglement und gegebenenfalls Gesamtarbeitsvertrag. Gerade im öffentlichen Dienst und in Betrieben mit GAV können Weiterbildungstage vorgesehen sein. Welche Tage das konkret sind, steht dort und nicht im OR. Die bundesrechtliche Untergrenze ist, wie oben gezeigt, eng.
Freie Stunden und Tage: Art. 329 Abs. 3 OR
Neben dem Jugendurlaub kennt das OR eine allgemeine Regel zur Freizeit. Nach Art. 329 Abs. 3 OR sind Arbeitnehmenden «die üblichen freien Stunden und Tage» zu gewähren, nach erfolgter Kündigung auch die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit. Diese Regel ist keine Grundlage für Weiterbildungstage, sie betrifft übliche Anlässe und die Stellensuche. Wer eine Coaching-Ausbildung berufsbegleitend absolviert, plant die Präsenztage deshalb besser mit dem Arbeitgeber ab, statt sich auf diesen Absatz zu berufen.
Steuerlich: Kosten der Weiterbildung berücksichtigen
Ob die Freistellung bezahlt ist oder nicht, ändert nichts an der Frage, ob Sie die Kosten der Weiterbildung bei den Steuern geltend machen können. Dafür gelten die Regeln zum Weiterbildungsabzug, die Sie im Bereich Abzug finden. Der Unterschied zwischen Erstausbildung und Weiterbildung ist dort entscheidend. Wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten trägt, kann sich das auf Ihre Abzugsmöglichkeiten auswirken. Hinweise zur Anerkennung der Abschlüsse bietet der Bereich Anerkennung. Begriffe wie Dienstjahr oder Gesamtarbeitsvertrag erklärt das Glossar.
Häufige Fragen zum Bildungsurlaub
Gibt es in der Schweiz ein Recht auf Bildungsurlaub?
Nein, nicht allgemein. Das OR kennt nur den Jugendurlaub nach Art. 329e für ausserschulische Jugendarbeit. Weitere Ansprüche können sich aus Arbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag ergeben.
Wie lange dauert der Jugendurlaub?
Bis zu insgesamt einer Arbeitswoche pro Dienstjahr (Art. 329e Abs. 1 OR). Nicht bezogene Tage verfallen am Ende des Kalenderjahres.
Wird der Jugendurlaub bezahlt?
Gesetzlich nicht. Es besteht kein Lohnanspruch. Eine günstigere Regelung durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag ist möglich (Art. 329e Abs. 2 OR).
Bis zu welchem Alter gilt der Jugendurlaub?
Bis zum vollendeten 30. Altersjahr (Art. 329e Abs. 1 OR).
Wie früh muss ich den Jugendurlaub anmelden?
Einigen Sie sich mit dem Arbeitgeber auf Zeitpunkt und Dauer. Gelingt das nicht, müssen Sie den Anspruch zwei Monate im Voraus anzeigen (Art. 329e Abs. 3 OR).
Zählt eine Coaching-Ausbildung als Jugendurlaub?
In der Regel nicht. Der Jugendurlaub betrifft unentgeltliche Tätigkeit in der ausserschulischen Jugendarbeit und die dafür nötige Aus- und Weiterbildung. Eine berufliche Coaching-Ausbildung ist davon zu unterscheiden.
Kürzt der Jugendurlaub meine Ferien?
Nicht, wenn die Verhinderung insgesamt höchstens einen Monat im Dienstjahr beträgt und Sie kein Verschulden trifft (Art. 329b Abs. 2 OR).
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Fedlex | Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 329, 329a, 329b, 329e, 362 | Fassung vom 01.10.2026 | 02.11.2026 |