Nachweis und Belege für den Weiterbildungsabzug im Kanton Graubünden
Welche Unterlagen die Steuerbehörde sehen will und woran ein Abzug in der Praxis scheitert.
Kurz beantwortet
In Graubünden sind Weiterbildungskosten laut Wegleitung 2025 «mittels Belegen nachzuweisen». Die Belege laden Sie in SofTax GR hoch und übermitteln sie mit der Steuererklärung; die Quittung müssen Sie nicht unterschreiben. Abgabe für Unselbstständige bis 31. März 2026, Fristerstreckung online bis Ende September, in begründeten Fällen bis 30. November.
Welche Belege die Bündner Steuerverwaltung erwartet
Zu Ziffer 17.4 schreibt die Wegleitung 2025, die Kosten «können im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht werden und sind mittels Belegen nachzuweisen». Eine feste Belegliste oder ein Formular für Weiterbildung gibt es nicht. Eine zentrale Liste aller Beilagen enthält die Wegleitung ebenfalls nicht; die Belegpflichten stehen bei den einzelnen Ziffern. Klar ist: Belegt werden die selbst bezahlten Kosten, denn vom Arbeitgeber übernommene oder erstattete Kosten sind nicht abziehbar. Mehr dazu: Arbeitgeber zahlt Coaching.
Ob die Kosten als Weiterbildung gelten, steht unter Coaching absetzen im Kanton Graubünden.
Belege mit SofTax GR einreichen
«Sämtliche Beilagen können wie bisher elektronisch in ‹SofTax GR› im unteren linken Bereich hinzugefügt und zusammen mit der Steuererklärung übermittelt werden.» Nach der Übermittlung erhalten Sie eine Quittung. Sie muss laut Wegleitung 2025 nicht ausgedruckt, unterzeichnet und per Post an die Steuerverwaltung geschickt werden.
Fristen für die Steuererklärung in Graubünden
| Fall | Frist | Quelle |
|---|---|---|
| Unselbstständige, Rentner, Studierende, Erwerbslose | 31. März 2026 | Wegleitung 2025 |
| Selbstständig Erwerbende | 30. September 2026 | Wegleitung 2025 |
| Erste Erstreckung (Unselbstständige) | bis Ende September (laut Praxisfestlegung) | Praxisfestlegung 127-01 |
| Weitere Erstreckung, begründet | bis 30. November | Praxisfestlegung 127-01 |
Das Gesuch stellen Sie vor Ablauf der Frist online über eportal.gr.ch oder stv.gr.ch. Zuständig ist die kantonale Steuerverwaltung; Gesuche, die die Anforderungen erfüllen, bewilligt sie stillschweigend. Eine Gebühr für die Fristerstreckung nennt die Wegleitung nicht.
Mahnung, Busse und Ermessensveranlagung in Graubünden
Laut Praxisfestlegung 127-01 startet für Unselbstständige der erste Mahnlauf zur aktuellen Steuerperiode im Juni. Die Wegleitung 2025 warnt: «Wer die Steuererklärung nicht einreicht oder andere Verfahrenspflichten verletzt, wird mit Busse bis zu CHF 1'000.–, im Wiederholungsfall bis zu CHF 10'000.– bestraft.»
Nach Art. 131 Abs. 1 StG ist eine Ermessensveranlagung zulässig, wenn Verfahrenspflichten verletzt sind oder die Steuerfaktoren «mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können». Gegen eine solche Veranlagung können Sie nur eine offensichtliche Unrichtigkeit rügen; die Einsprache muss begründet sein und die Beweismittel nennen (Praxisfestlegung 137-04-01).
Für die Praxis
Legen Sie die Belege zu Ziffer 17.4 gleich in SofTax GR bei: Rechnung, Zahlungsnachweis und, falls vorhanden, die Abrechnung einer Beteiligung des Arbeitgebers. Wie Sie auf Rückfragen reagieren: Rückfrage der Steuerbehörde.
Fragen und Antworten
Muss ich in Graubünden Belege für die Weiterbildung einreichen?
Die Wegleitung 2025 verlangt, dass die Kosten «mittels Belegen nachzuweisen» sind. Die Belege können Sie in SofTax GR hochladen und mit der Steuererklärung übermitteln.
Muss ich die Quittung unterschreiben?
Nein. Nach der elektronischen Übermittlung mit SofTax GR muss die Quittung nicht ausgedruckt, unterzeichnet und eingeschickt werden.
Bis wann war die Steuererklärung 2025 einzureichen?
Für Unselbstständige, Rentner, Studierende und Erwerbslose bis 31. März 2026, für Selbstständige bis 30. September 2026.
Wie lange kann ich die Frist verlängern?
Laut Praxisfestlegung 127-01 Unselbstständige zuerst bis Ende September, in begründeten Fällen bis 30. November. Das Gesuch stellen Sie vor Ablauf der Frist online.
Was droht, wenn ich nicht einreiche?
Busse bis CHF 1'000, im Wiederholungsfall bis CHF 10'000, und eine Veranlagung nach Ermessen (Art. 131 Abs. 1 StG).
In welchem Jahr mache ich die Kosten geltend?
Im Jahr der Bezahlung. So steht es in der Wegleitung 2025 zu Ziffer 17.4.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Steuerverwaltung Graubünden | Wegleitung zur Steuererklärung 2025 (Ziff. 17.4, Einreichung, Fristen, Busse) | Steuerjahr 2025 | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Graubünden | Praxisfestlegung Steuererklärung: Fristen (127-01) | Stand gemäss Dokument | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Graubünden | Praxisfestlegung Einsprache gegen eine Ermessenstaxation (137-04-01) | 01.05.2025 | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Graubünden | Praxisfestlegung Aus- und Weiterbildungskosten (036-o-01) | 27.02.2026 | 01.10.2026 |
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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Klarheitscoach ist unabhängig und weder eine Behörde noch eine Steuerberatung.