Nachweis und Belege für den Weiterbildungsabzug im Kanton Thurgau
Welche Unterlagen die Steuerbehörde sehen will und woran ein Abzug in der Praxis scheitert.
Kurz beantwortet
Wer im Kanton Thurgau Weiterbildungskosten in Ziffer 16 abzieht, legt der Steuererklärung eine Aufstellung mit Belegen bei. So verlangt es die Wegleitung 2025. Die Belege dürfen elektronisch eingereicht werden, Originale werden nach dem Scannen vernichtet. Abgabe bis am 30. April beim Steueramt der Gemeinde.
Welche Belege das Thurgauer Steueramt erwartet
Die Wegleitung 2025 sagt zu Ziffer 16: «legen Sie der Steuererklärung bitte eine Aufstellung mit Belegen bei». Eine feste Belegliste für Weiterbildung gibt die Thurgauer Steuerverwaltung nicht vor. Bewährt hat sich diese Aufstellung:
| Angabe | Beleg |
|---|---|
| Anbieter, Titel und Dauer des Coachings oder Kurses | Rechnung oder Kursbestätigung |
| Bezahlter Betrag und Datum | Zahlungsnachweis (Konto- oder Kartenauszug) |
| Beteiligung Dritter (Arbeitgeber, Bund, Verband) | Bestätigung oder Abrechnung der Beteiligung |
| Beruflicher Zweck | kurze Begründung, bei Coaching mit Bezug zur Funktion |
| Abziehbarer Betrag | Summe der selbst getragenen Kosten, höchstens CHF 13'000 pro Person |
Warum der berufliche Zweck dazugehört, steht unter Coaching absetzen im Kanton Thurgau.
Belege elektronisch oder auf Papier einreichen
Bei der elektronischen Steuererklärung schicken Sie dem Steueramt die persönlich unterzeichnete Quittung. Die Belege können Sie laut Wegleitung «wahlweise zusammen mit der Quittung» senden oder elektronisch einreichen. Alles wird gescannt; die Original-Belege werden «innert kurzer Zeit nach dem Scanning vernichtet». Brauchen Sie Originale noch, legen Sie gut lesbare Kopien bei. Die Unterlagen gehören lose, ohne Bostitch- oder Büroklammern, in die Sendung.
Fristen für die Steuererklärung im Thurgau
| Fall | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Ordentliche Einreichung | 30. April des Folgejahres | StP 155 Nr. 1 |
| Erstes Gesuch um Fristerstreckung | längstens bis 30. September | StP 155 Nr. 2 |
| Weiteres Gesuch, begründet | längstens bis 30. November | StP 155 Nr. 2 |
| Gesuch über Treuhänder oder Steuerberater | längstens bis 31. Dezember | StP 155 Nr. 2 |
Zuständig für Fristerstreckungen ist das Steueramt Ihrer politischen Gemeinde, nicht die kantonale Steuerverwaltung. Arbeitsüberlastung gilt laut Steuerpraxis nicht als Grund.
Wenn das Steueramt nachfragt
Fehlen Belege oder ist der Zweck unklar, fordert das Steueramt Unterlagen nach. Die Mitwirkungspflicht steht in § 157 StG; die verlangte Mitwirkung muss «geeignet, notwendig» und zumutbar sein. Reagieren Sie trotz Mahnung nicht, sind eine Busse nach § 207 Abs. 1 Ziff. 1 StG und eine Ermessensveranlagung nach § 162 StG möglich. Wie Sie auf eine Rückfrage antworten, steht unter Rückfrage der Steuerbehörde.
Aufbewahren
Die Thurgauer Steuerpraxis verlangt, Belege «sorgfältig aufzubewahren». Eine feste Frist für Angestellte nennt sie nicht. Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsnachweis mindestens auf, bis die Veranlagung rechtskräftig ist; Originale bekommen Sie nach dem Scannen nicht zurück.
Fragen und Antworten
Muss ich im Thurgau Belege für die Weiterbildung beilegen?
Ja. Die Wegleitung 2025 bittet ausdrücklich darum: Wer in Ziffer 16 Weiterbildungskosten deklariert, legt der Steuererklärung eine Aufstellung mit Belegen bei.
Kann ich die Belege elektronisch einreichen?
Ja. Bei der elektronischen Einreichung können die Belege wahlweise elektronisch übermittelt oder zusammen mit der unterschriebenen Quittung per Post geschickt werden.
Bekomme ich meine Original-Belege zurück?
Nein. Die Unterlagen werden gescannt, die Originale kurz danach vernichtet. Brauchen Sie die Originale noch, reichen Sie gut lesbare Kopien ein.
Bis wann muss die Steuererklärung im Thurgau eingereicht sein?
Bis am 30. April des Folgejahres beim Steueramt Ihrer Gemeinde. Für die Steuerperiode 2025 also bis am 30. April 2026.
Wie lange kann ich die Frist verlängern?
Ein erstes Gesuch beim Gemeindesteueramt wird grundsätzlich bis 30. September bewilligt, weitere in begründeten Fällen bis 30. November. Arbeitsüberlastung gilt nicht als Grund.
Was passiert, wenn ich auf eine Rückfrage nicht reagiere?
Nach einer Mahnung kann das Steueramt eine Busse aussprechen (§ 207 Abs. 1 Ziff. 1 StG) und nach Ermessen veranlagen (§ 162 StG). Der Weiterbildungsabzug fällt dann in der Regel weg.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Steuerverwaltung Thurgau | Wegleitung zur Steuererklärung 2025, Einreichung und Ziffer 16 | Steuerjahr 2025 | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Thurgau | StP 155 Nr. 1 Mitwirkung: die Steuererklärung | Stand 01.07.2024 | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Thurgau | StP 155 Nr. 2 Fristerstreckung | Stand 01.07.2024 | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Thurgau | StP 157 Nr. 1 Weitere Mitwirkungspflichten | Ausgabe 2024-01 | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Thurgau | StP 162 Nr. 1 Ermessensveranlagung | Stand 01.07.2024 | 01.10.2026 |
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