Klarheitscoach Coaching-Kosten, Steuerabzug und Anerkennung in der Schweiz – mit Quelle und Stand-Datum

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Abzug

Nachweis und Belege für den Weiterbildungsabzug im Kanton Thurgau

Welche Unterlagen die Steuerbehörde sehen will und woran ein Abzug in der Praxis scheitert.

Kurz beantwortet

Wer im Kanton Thurgau Weiterbildungskosten in Ziffer 16 abzieht, legt der Steuererklärung eine Aufstellung mit Belegen bei. So verlangt es die Wegleitung 2025. Die Belege dürfen elektronisch eingereicht werden, Originale werden nach dem Scannen vernichtet. Abgabe bis am 30. April beim Steueramt der Gemeinde.

Welche Belege das Thurgauer Steueramt erwartet

Die Wegleitung 2025 sagt zu Ziffer 16: «legen Sie der Steuererklärung bitte eine Aufstellung mit Belegen bei». Eine feste Belegliste für Weiterbildung gibt die Thurgauer Steuerverwaltung nicht vor. Bewährt hat sich diese Aufstellung:

Aufstellung zum Weiterbildungsabzug (Empfehlung)
AngabeBeleg
Anbieter, Titel und Dauer des Coachings oder KursesRechnung oder Kursbestätigung
Bezahlter Betrag und DatumZahlungsnachweis (Konto- oder Kartenauszug)
Beteiligung Dritter (Arbeitgeber, Bund, Verband)Bestätigung oder Abrechnung der Beteiligung
Beruflicher Zweckkurze Begründung, bei Coaching mit Bezug zur Funktion
Abziehbarer BetragSumme der selbst getragenen Kosten, höchstens CHF 13'000 pro Person

Warum der berufliche Zweck dazugehört, steht unter Coaching absetzen im Kanton Thurgau.

Belege elektronisch oder auf Papier einreichen

Bei der elektronischen Steuererklärung schicken Sie dem Steueramt die persönlich unterzeichnete Quittung. Die Belege können Sie laut Wegleitung «wahlweise zusammen mit der Quittung» senden oder elektronisch einreichen. Alles wird gescannt; die Original-Belege werden «innert kurzer Zeit nach dem Scanning vernichtet». Brauchen Sie Originale noch, legen Sie gut lesbare Kopien bei. Die Unterlagen gehören lose, ohne Bostitch- oder Büroklammern, in die Sendung.

Fristen für die Steuererklärung im Thurgau

Einreichung und Fristerstreckung, natürliche Personen
FallFristGrundlage
Ordentliche Einreichung30. April des FolgejahresStP 155 Nr. 1
Erstes Gesuch um Fristerstreckunglängstens bis 30. SeptemberStP 155 Nr. 2
Weiteres Gesuch, begründetlängstens bis 30. NovemberStP 155 Nr. 2
Gesuch über Treuhänder oder Steuerberaterlängstens bis 31. DezemberStP 155 Nr. 2

Zuständig für Fristerstreckungen ist das Steueramt Ihrer politischen Gemeinde, nicht die kantonale Steuerverwaltung. Arbeitsüberlastung gilt laut Steuerpraxis nicht als Grund.

Wenn das Steueramt nachfragt

Fehlen Belege oder ist der Zweck unklar, fordert das Steueramt Unterlagen nach. Die Mitwirkungspflicht steht in § 157 StG; die verlangte Mitwirkung muss «geeignet, notwendig» und zumutbar sein. Reagieren Sie trotz Mahnung nicht, sind eine Busse nach § 207 Abs. 1 Ziff. 1 StG und eine Ermessensveranlagung nach § 162 StG möglich. Wie Sie auf eine Rückfrage antworten, steht unter Rückfrage der Steuerbehörde.

Aufbewahren

Die Thurgauer Steuerpraxis verlangt, Belege «sorgfältig aufzubewahren». Eine feste Frist für Angestellte nennt sie nicht. Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsnachweis mindestens auf, bis die Veranlagung rechtskräftig ist; Originale bekommen Sie nach dem Scannen nicht zurück.

Fragen und Antworten

Muss ich im Thurgau Belege für die Weiterbildung beilegen?

Ja. Die Wegleitung 2025 bittet ausdrücklich darum: Wer in Ziffer 16 Weiterbildungskosten deklariert, legt der Steuererklärung eine Aufstellung mit Belegen bei.

Kann ich die Belege elektronisch einreichen?

Ja. Bei der elektronischen Einreichung können die Belege wahlweise elektronisch übermittelt oder zusammen mit der unterschriebenen Quittung per Post geschickt werden.

Bekomme ich meine Original-Belege zurück?

Nein. Die Unterlagen werden gescannt, die Originale kurz danach vernichtet. Brauchen Sie die Originale noch, reichen Sie gut lesbare Kopien ein.

Bis wann muss die Steuererklärung im Thurgau eingereicht sein?

Bis am 30. April des Folgejahres beim Steueramt Ihrer Gemeinde. Für die Steuerperiode 2025 also bis am 30. April 2026.

Wie lange kann ich die Frist verlängern?

Ein erstes Gesuch beim Gemeindesteueramt wird grundsätzlich bis 30. September bewilligt, weitere in begründeten Fällen bis 30. November. Arbeitsüberlastung gilt nicht als Grund.

Was passiert, wenn ich auf eine Rückfrage nicht reagiere?

Nach einer Mahnung kann das Steueramt eine Busse aussprechen (§ 207 Abs. 1 Ziff. 1 StG) und nach Ermessen veranlagen (§ 162 StG). Der Weiterbildungsabzug fällt dann in der Regel weg.

Quellen

Amtliche Quellen, abgerufen am 01.10.2026
QuelleDokumentStandAbgerufen
Steuerverwaltung ThurgauWegleitung zur Steuererklärung 2025, Einreichung und Ziffer 16Steuerjahr 202501.10.2026
Steuerverwaltung ThurgauStP 155 Nr. 1 Mitwirkung: die SteuererklärungStand 01.07.202401.10.2026
Steuerverwaltung ThurgauStP 155 Nr. 2 FristerstreckungStand 01.07.202401.10.2026
Steuerverwaltung ThurgauStP 157 Nr. 1 Weitere MitwirkungspflichtenAusgabe 2024-0101.10.2026
Steuerverwaltung ThurgauStP 162 Nr. 1 ErmessensveranlagungStand 01.07.202401.10.2026

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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Klarheitscoach ist unabhängig und weder eine Behörde noch eine Steuerberatung.