Coaching steuerlich absetzen im Kanton Thurgau
Unter welchen Voraussetzungen Coaching-Kosten als berufsorientierte Weiterbildung gelten und wann nicht.
Kurz beantwortet
Im Kanton Thurgau gehört Coaching als berufsorientierte Weiterbildung in Ziffer 16 der Steuererklärung (Code 348 für Person 1, 349 für Person 2). Abziehbar sind höchstens CHF 13'000 pro Person und Jahr, bei Kanton und Bund gleich. Voraussetzung: Das Coaching dient dem Beruf, und Sie haben es selbst bezahlt.
Wo Coaching in der Thurgauer Steuererklärung steht
Seit 2016 sind Weiterbildungskosten im Thurgau ein allgemeiner Abzug und keine Berufskosten mehr. Sie stehen deshalb nicht im Formular 4.2 «Berufsauslagen», sondern direkt im Hauptformular.
| Ziffer | Bezeichnung | Code |
|---|---|---|
| 16.1 | Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, Person 1 | 348 |
| 16.2 | Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, Person 2 | 349 |
Für Ziffer 16 gibt es kein eigenes Hilfsblatt. Die Wegleitung 2025 verlangt aber eine Aufstellung mit Belegen, sobald Sie hier einen Betrag eintragen. Was dazugehört, steht unter Nachweis und Belege im Kanton Thurgau.
Höchstbetrag des Weiterbildungsabzugs im Thurgau
Das Thurgauer Steuergesetz setzt keinen eigenen Betrag fest. § 34 Abs. 1 Ziff. 16 StG verweist auf den Betrag, der für die direkte Bundessteuer gilt. Die Thurgauer Steuerpraxis führt die Werte so auf:
| Steuerperiode | Höchstbetrag |
|---|---|
| 2016 bis 2022 | CHF 12'000 |
| 2023 | CHF 12'700 |
| 2024 | CHF 12'900 |
| 2025 | CHF 13'000 |
Für die Steuerperiode 2026 führt die Steuerpraxis noch keinen Betrag auf (Stand 01.10.2026). Warum sich der Betrag verschiebt, erklärt Kalte Progression beim Weiterbildungsabzug.
Wann Coaching im Thurgau als Weiterbildung gilt
Das Wort Coaching kommt in der Thurgauer Praxis zur Weiterbildung nur an einer Stelle vor, und zwar bei den Lerngruppen. Für ein Einzel- oder Teamcoaching gilt deshalb die allgemeine Abgrenzung. Sie ist für Coaching günstiger, als viele denken: Die Steuerpraxis anerkennt eine soziale Komponente der Weiterbildung und schliesst daraus, dass Kurse zur Persönlichkeitsentwicklung «insbesondere bei Leuten mit Führungsverantwortung berufsorientiert sind und zum Abzug zuzulassen sind» (StP 34 Nr. 28, Ziff. 6.4).
Für die Praxis
Halten Sie fest, welches berufliche Ziel das Coaching hat (Führungsaufgabe, Konfliktlage im Team, neue Funktion). Eine Rechnung mit dem Vermerk «Führungscoaching» oder «Laufbahncoaching» ist leichter zu belegen als «Lebensberatung».
Was im Thurgau nicht abziehbar ist
- Persönliche Interessen: Dient ein Kurs hauptsächlich persönlichen Interessen, fehlt der Zusammenhang mit dem Beruf (Ziff. 6.4).
- Liebhaberei und Selbstentfaltung: ausdrücklich ausgeschlossen (Ziff. 6.5 und Wegleitung 2025).
- Coaching bei «freiwilligen» Lerngruppen: Fahr-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Coachingkosten für freiwillige Lerngruppen oder Prüfungsvorbereitungen gelten als Lebenshaltungskosten (Ziff. 5.4). Verlangt der Anbieter sie als Bedingung für den Abschluss, sind sie abziehbar.
- Erstausbildung: alles bis und mit dem ersten Abschluss auf Sekundarstufe II (Ziff. 6.1). Mehr dazu unter Erstausbildung oder Weiterbildung.
- Übliche Geräte und Software: PC, Notebook, Smartphone und Office-Programme gelten in der Regel als private Lebensführung (Wegleitung 2025).
Wenn Arbeitgeber oder Bund mitzahlen
Abziehbar ist nur der Teil, den Sie selbst getragen haben. Die Wegleitung 2025 nennt als Beispiele für Beteiligungen Dritter Arbeitgebende, den Bund und Branchenverbände. Wer für einen Vorbereitungskurs den Bundesbeitrag erhält, zieht diesen also ab. Zahlt der Arbeitgeber, gelten die Regeln zum Lohnausweis: Arbeitgeber zahlt Coaching.
Selbstständig Erwerbende im Thurgau
Für Selbstständige nennt § 30 StG TG die Weiterbildungskosten «des eigenen Personals» als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Ob die eigene Weiterbildung der Inhaberin oder des Inhabers dort ohne Obergrenze oder über Ziffer 16 mit Obergrenze läuft, regelt die Thurgauer Praxis zur Weiterbildung nicht ausdrücklich. Die Bundesregel steht unter Weiterbildungsabzug für Selbstständige.
Fragen und Antworten
Wie viel Coaching kann ich im Thurgau abziehen?
Höchstens CHF 13'000 pro Person und Jahr (Steuerperiode 2025), bei den Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer. Abziehbar ist nur, was Sie selbst bezahlt haben.
Wo trage ich Coaching in der Thurgauer Steuererklärung ein?
Im Hauptformular unter Ziffer 16 «Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten», Code 348 für Person 1 und Code 349 für Person 2. Nicht in den Berufsauslagen (Formular 4.2).
Zählt ein Führungscoaching als Weiterbildung?
Die Thurgauer Steuerpraxis lässt Kurse zur Persönlichkeitsentwicklung ausdrücklich zu, «insbesondere bei Leuten mit Führungsverantwortung». Entscheidend ist der Bezug zum Beruf, nicht das Wort Coaching.
Ist ein Coaching zur persönlichen Lebensgestaltung abziehbar?
Nein. Dient ein Kurs hauptsächlich persönlichen Interessen, fehlt laut Steuerpraxis der Zusammenhang mit dem Beruf. Kosten für Liebhaberei oder Selbstentfaltung sind nicht abziehbar.
Mein Arbeitgeber zahlt die Hälfte. Was darf ich abziehen?
Nur Ihren eigenen Anteil. Beteiligungen von Arbeitgebenden, Bund oder Branchenverbänden mindern den Abzug, so die Wegleitung 2025.
Gilt der Abzug auch ohne Erwerbseinkommen?
Ja. Laut Wegleitung 2025 ist der Abzug nicht mehr an ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in derselben Steuerperiode gebunden.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Steuerverwaltung Thurgau | StP 34 Nr. 28 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten | Ausgabe 2026-09 | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Thurgau | Steuererklärung 2025, Hauptformular, Ziff. 16 | Steuerjahr 2025 | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Thurgau | Wegleitung zur Steuererklärung 2025, Ziffer 16 | Steuerjahr 2025 | 01.10.2026 |
| Kanton Thurgau | Steuergesetz (RB 640.1), § 30 und § 34 Abs. 1 Ziff. 16 | geltende Fassung | 01.10.2026 |
Steuerabzugs-Rechner
Der Rechner gibt eine Grössenordnung. Ob ein Coaching als berufsorientierte Weiterbildung anerkannt wird, entscheidet die Steuerbehörde in der Veranlagung, nicht dieser Rechner.
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