Coaching steuerlich absetzen im Kanton Wallis
Unter welchen Voraussetzungen Coaching-Kosten als berufsorientierte Weiterbildung gelten und wann nicht.
Kurz beantwortet
Im Kanton Wallis gehören beruflich begründete Weiterbildungskosten, etwa für ein Coaching, in die Rubrik 2581 «Kosten Aus- und Weiterbildung». Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2025 sind höchstens CHF 12'550 abziehbar. Das Gesetz nennt CHF 12'000, der Betrag wird an die Teuerung angepasst. Bei der direkten Bundessteuer gelten CHF 13'000.
Wo Coaching in der Walliser Steuererklärung steht
Im Wallis füllen Sie die Steuererklärung mit VSTax oder auf Papier aus. Weiterbildungskosten gehören zu den Abzügen vom Einkommen, in eine eigene Rubrik:
| Rubrik | Bezeichnung deutsch | Bezeichnung französisch | Höchstbetrag Kanton |
|---|---|---|---|
| 2581 | Kosten Aus- und Weiterbildung | Frais de formation et perfectionnement | CHF 12'550 |
Ein eigenes Hilfsblatt für die Weiterbildung nennt die Wegleitung «Zusammenfassung» 2025 nicht. Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen finden Sie unter Coaching in der Steuererklärung eintragen.
Höchstbetrag des Weiterbildungsabzugs im Wallis
Rechtsgrundlage ist Art. 29 Abs. 1 Bst. n des Walliser Steuergesetzes (StG, frz. loi fiscale). Das Gesetz nennt einen Grundbetrag von CHF 12'000. Nach Art. 236 StG werden die Abzüge aus Art. 29 bei jeder Steuerperiode an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Laut Kantonsblatt der ESTV (Stand Februar 2026) gilt seit der Steuerperiode 2024 ein Höchstbetrag von CHF 12'550.
| Steuerperiode | Kantons- und Gemeindesteuern Wallis | Direkte Bundessteuer |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Grundbetrag | CHF 12'000 | – |
| 2024 | CHF 12'550 | – |
| 2025 | CHF 12'550 | CHF 13'000 (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG) |
Einen Betrag für die Steuerperiode 2026 haben wir in den Walliser Quellen nicht gefunden (Stand 01.10.2026). Warum sich der Betrag verschiebt, erklärt Kalte Progression beim Weiterbildungsabzug.
Achtung, Widerspruch in der französischen Kurzfassung
Der französische «Guide simplifié» 2025 nennt in der Tabelle CHF 12'550, im Erläuterungstext aber «Fr. 12'270.-». Massgebend sind die deutsche Wegleitung «Zusammenfassung» 2025 und das Kantonsblatt mit CHF 12'550.
Wann Coaching im Wallis als Weiterbildung gilt
Die Wegleitung «Zusammenfassung» 2025 umschreibt den Abzug so: «Abziehbar sind die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung inkl. Umschulung wenn: 1. Abschluss Sekundarschule II vorhanden». Alternativ genügt es, wenn Sie das 20. Altersjahr vollendet haben und die Kosten nicht die Ausbildung bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II betreffen. Für Coaching heisst das: Es muss beruflich begründet sein, und eine Erstausbildung ist ausgeschlossen. Mehr dazu unter Erstausbildung oder Weiterbildung.
Coaching, Supervision oder Persönlichkeitsentwicklung nennen die ausgewerteten Walliser Unterlagen nicht ausdrücklich. Eine eigene Walliser Praxis zur Abgrenzung von Hobby und Beruf haben wir nicht gefunden.
Was die Walliser Unterlagen offenlassen
Zur Beteiligung des Arbeitgebers und zur eigenen Weiterbildung von Selbstständigen sagen die ausgewerteten Walliser Unterlagen nichts Ausdrückliches. Die allgemeinen Regeln stehen unter Arbeitgeber zahlt Coaching und Weiterbildungsabzug für Selbstständige. Selbstständige legen der Erklärung laut Wegleitung 2025 die unterzeichneten Jahresrechnungen oder eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben bei.
Steuererklärung im Wallis einreichen
Die Steuererklärung ist bis 31. März 2026 einzureichen. Für eine Fristerstreckung überweisen Sie vor dem 31. März 2026 die Bearbeitungsgebühr von CHF 20 mit dem beigelegten Einzahlungsschein. Die Frist läuft dann bis 31. Juli 2026, mit selbstständiger Erwerbstätigkeit bis 31. Oktober 2026. Mit VSTax können Sie die Erklärung samt digitalisierten Belegen ohne Unterschrift übermitteln.
Fragen und Antworten
Wie viel Coaching kann ich im Wallis abziehen?
Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2025 höchstens CHF 12'550, für die direkte Bundessteuer CHF 13'000. Abziehbar ist ein Coaching nur als berufliche Weiterbildung.
Warum steht im Gesetz CHF 12'000, in der Wegleitung aber CHF 12'550?
Art. 29 Abs. 1 Bst. n StG nennt CHF 12'000 als Grundbetrag. Nach Art. 236 StG wird der Abzug an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Seit der Steuerperiode 2024 gelten CHF 12'550.
Wo trage ich Coaching in der Walliser Steuererklärung ein?
In der Rubrik 2581 «Kosten Aus- und Weiterbildung» (frz. «Frais de formation et perfectionnement») bei den Abzügen vom Einkommen.
Ist ein Coaching während der Erstausbildung abziehbar?
Nein. Die Wegleitung «Zusammenfassung» 2025 lässt den Abzug nur zu, wenn ein Abschluss auf Sekundarstufe II vorhanden ist oder wenn Sie das 20. Altersjahr vollendet haben und die Kosten nicht die Ausbildung bis zu diesem ersten Abschluss betreffen.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber einen Teil zahlt?
Die ausgewerteten Walliser Unterlagen regeln das nicht ausdrücklich. Die allgemeinen Regeln finden Sie unter «Arbeitgeber zahlt Coaching».
Bis wann muss die Steuererklärung 2025 im Wallis eingereicht sein?
Bis 31. März 2026. Wer vor diesem Datum die Bearbeitungsgebühr von CHF 20 überweist, erhält Frist bis 31. Juli 2026, mit selbstständiger Erwerbstätigkeit bis 31. Oktober 2026.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Kantonale Steuerverwaltung Wallis | Wegleitung «Zusammenfassung» 2025, Rubrik 2581 | Steuerjahr 2025 | 01.10.2026 |
| Kantonale Steuerverwaltung Wallis | Guide « simplifié » 2025, Rubrik 2581 | Steuerjahr 2025 | 01.10.2026 |
| Kantonale Steuerverwaltung Wallis | Wegleitung zur Steuererklärung 2025, Einreichung und Fristen | Steuerjahr 2025 | 01.10.2026 |
| Eidgenössische Steuerverwaltung | Feuille cantonale Valais, Art. 29 Abs. 1 Bst. n und Art. 236 StG | Februar 2026 | 01.10.2026 |
Steuerabzugs-Rechner
Der Rechner gibt eine Grössenordnung. Ob ein Coaching als berufsorientierte Weiterbildung anerkannt wird, entscheidet die Steuerbehörde in der Veranlagung, nicht dieser Rechner.
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Hinweis: Die Angaben sind redaktionell zusammengestellt (Stand 09/2026) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Massgeblich ist der Entscheid der Steuerbehörde.