Coaching steuerlich absetzen im Kanton Bern
Unter welchen Voraussetzungen Coaching-Kosten als berufsorientierte Weiterbildung gelten und wann nicht.
Kurz beantwortet
Im Kanton Bern gehört Coaching als berufsorientierte Weiterbildung in Ziffer 6.6 der Steuererklärung, im Teil Berufskosten. Für das Steuerjahr 2025 können Sie bei den Kantons- und Gemeindesteuern höchstens CHF 12'500 abziehen, bei der direkten Bundessteuer CHF 13'000. Abziehbar sind nur selbst getragene Kosten mit Bezug zum Beruf.
Wo Coaching in der Berner Steuererklärung steht
Bern führt die Weiterbildung im Block Berufskosten der Steuererklärung. Rechtlich ist sie ein allgemeiner Abzug nach dem Steuergesetz, im Formular steht sie aber als letzte Zeile unter Ziffer 6.
| Ziffer | Bezeichnung |
|---|---|
| 6.1 | Fahrkosten |
| 6.2 | Auswärtige Verpflegung |
| 6.3 | Verpflegungskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt |
| 6.4 | Übrige Berufskosten |
| 6.5 | Berufskosten Nebenerwerb |
| 6.6 | Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten |
Tragen Sie das Coaching also nicht unter 6.4 «Übrige Berufskosten» ein, sondern unter 6.6. Welche Unterlagen Sie bereithalten sollten, steht unter Nachweis und Belege im Kanton Bern.
Höchstbetrag des Weiterbildungsabzugs im Kanton Bern
Rechtsgrundlage ist Art. 38 Abs. 1 Bst. n des Berner Steuergesetzes. Bern setzt einen eigenen Betrag fest, der unter dem Bundesbetrag liegt (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG).
| Steuer | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Kantons- und Gemeindesteuern | CHF 12'500 |
| Direkte Bundessteuer | CHF 13'000 |
Für 2026 haben wir in den Berner Quellen noch keinen Betrag gefunden (Stand 01.10.2026). TaxInfo verweist für andere Jahre auf eine Übersicht der angepassten Beträge. Warum sich solche Beträge verschieben, erklärt Kalte Progression beim Weiterbildungsabzug.
Wann Coaching im Kanton Bern als Weiterbildung gilt
TaxInfo, das Praxishandbuch der Berner Steuerverwaltung, fasst den Grundsatz so: Abziehbar sind «die selbst getragenen Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulungen)». Die Weiterbildung muss auf die heutige oder eine künftige Berufstätigkeit ausgerichtet sein.
- Hobby: Kurse im Hobbybereich ohne Verbindung zum Beruf sind nicht abziehbar. TaxInfo nennt Tanz-, Mal- und Sportkurse als Beispiele.
- Erstausbildung: Kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II (Matura, Fachmatur, Berufsattest, Fähigkeitszeugnis) sind ausgeschlossen, ebenso Bildung vor dem 20. Geburtstag ohne solchen Abschluss. Mehr unter Erstausbildung oder Weiterbildung.
- Kursgeld: Schul- und Kursgeld nennt TaxInfo ausdrücklich als abziehbar.
Coaching, Supervision oder Persönlichkeitsentwicklung erwähnt die Berner Seite nicht. Für ein Coaching zählt deshalb, ob es einen erkennbaren Bezug zu Ihrem Beruf hat.
Arbeitgeber und Rückzahlung im Kanton Bern
«Die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragenen Kosten zählen, unabhängig von der Höhe des Betrags, nicht zum steuerbaren Lohn» (TaxInfo, Abschnitt 4). Sie selbst ziehen nur ab, was Sie bezahlt haben. Müssen Sie vom Arbeitgeber übernommene Kosten später zurückzahlen, können Sie diese im Rückzahlungsjahr geltend machen, begrenzt auf CHF 12'500 bzw. CHF 13'000 pro ursprünglichem Ausgabenjahr (Abschnitt 6).
Selbstständig Erwerbende im Kanton Bern
Für Selbstständige ist Bern deutlich: Sie können Aus- und Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsmässig begründete Kosten abziehen. «Eine betragsmässige Begrenzung besteht nicht» (TaxInfo, Abschnitt 3). Mehr dazu unter Weiterbildungsabzug für Selbstständige.
Fragen und Antworten
Wie viel Coaching kann ich im Kanton Bern abziehen?
Für das Steuerjahr 2025 höchstens CHF 12'500 bei den Kantons- und Gemeindesteuern und CHF 13'000 bei der direkten Bundessteuer. Abziehbar sind nur selbst getragene Kosten.
Wo trage ich Coaching in der Berner Steuererklärung ein?
In Ziffer 6.6 «Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten». Sie steht im Teil Berufskosten, nach Fahrkosten, Verpflegung und übrigen Berufskosten.
Nennt TaxInfo Coaching ausdrücklich?
Nein. Die TaxInfo-Seite zur berufsorientierten Aus- und Weiterbildung erwähnt Coaching, Supervision oder Persönlichkeitsentwicklung nicht. Sie grenzt nach dem Bezug zum Beruf ab.
Was gilt, wenn ich ein vom Arbeitgeber bezahltes Coaching zurückzahlen muss?
Laut TaxInfo können Sie zurückbezahlte Kosten im Jahr der Rückzahlung geltend machen, begrenzt auf CHF 12'500 (Kanton) bzw. CHF 13'000 (Bund) pro Jahr, in dem die Kosten ursprünglich angefallen sind.
Gibt es für Selbstständige eine Obergrenze?
Nicht für Weiterbildung im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit. Laut TaxInfo sind diese Kosten geschäftsmässig begründet, und «eine betragsmässige Begrenzung besteht nicht».
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Steuerverwaltung Bern | TaxInfo: Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung | Fassung 30.12.2025 | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Bern | TaxInfo: Abzüge 2025 auf einen Blick | Steuerjahr 2025 | 01.10.2026 |
| Steuerverwaltung Bern | Wegleitung Natürliche Personen 2025 | Steuerjahr 2025 | 01.10.2026 |
| Eidgenössische Steuerverwaltung | Kantonsblatt Bern, Art. 38 Abs. 1 Bst. n StG | Februar 2026 | 01.10.2026 |
Steuerabzugs-Rechner
Der Rechner gibt eine Grössenordnung. Ob ein Coaching als berufsorientierte Weiterbildung anerkannt wird, entscheidet die Steuerbehörde in der Veranlagung, nicht dieser Rechner.
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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 09/2026. Klarheitscoach ist unabhängig und weder eine Behörde noch eine Steuerberatung.